Fehler und Rechtsschutz im Auswahlverfahren der Hochschule
Das Auswahlverfahren der Hochschule wurde zum WS 2005/06 in das durch die ZVS durchzuführende zentrale Vergabeverfahren eingeführt. Im Auswahlverfahren der Hochschule werden 60 % der Studienplätze vergeben. Dieses ermöglicht den Hochschulen, bei der Auswahl der Bewerber neben der Abiturnote weitere Kriterien wie Einzelnoten im Zeugnis, spezielle Berufsausbildungen, Studierfähigkeitstests sowie Auswahlgespräche heranzuziehen.
Ein Auswahlgespräch dient dazu, Aufschluss über die
Motivation eines Studienbewerbers zu erlangen. Etwaigen Fehlvorstellungen über
den gewünschten Studiengang soll vorgebeugt werden. Fragen zur Motivation und zur
Identifikation des Bewerbers sind rein studien- und berufsbezogen zu stellen. Im
Mittelpunkt der Auswahlgespräche sollte daher stehen, ob der Kandidat die
fachliche Eignung für den gewünschten Studiengang aufweist. Das Auswahlgespräch
ist an der jeweiligen Prüfungs- und Berufsordnung auszurichten. Fragen nach den
persönlichen und familiären Verhältnissen des Studienbewerbers, wie nach
Kindererziehung, -betreuung und Schwangerschaften, haben im Auswahlgespräch
nichts zu suchen und stellen ein sachfremdes Kriterium dar. Beispielsweise konnten
wir einen Studienplatz für eine Mandantin erstreiten, die im Auswahlgespräch unzulässigerweise
nach der Vereinbarkeit ihrer Rolle als alleinerziehender Mutter mit dem
Medizinstudium gefragt wurde. Keine Bedenken bestehen indes, wenn Fragen zur
Geschichte der Hochschule und der jeweiligen Fakultät gestellt werden.
Wenn es Zweifel über den ordnungsgemäßen Verlauf des Auswahlverfahrens gibt, ist Eile geboten. Warten Sie nicht auf den ZVS-Ablehnungsbescheid. Fertigen Sie ein detailliertes Gedächtnisprotokoll. Das Auswahlverfahren ist eine typische Konkurrentensituation. Wenn auf alle verfügbaren Studienplätze andere Studienbewerber zugelassen wurden, kann ein Konkurrent nicht mehr von dieser Position verdrängt werden. Daher sollte rechtzeitig vor Erlass der Zulassungs- und Ablehnungsbescheide ein spezialisierter Rechtsanwalt aufgesucht werden. Dieser wird prüfen, ob unverzüglich ein einstweiliger Anordnungsantrag gestellt werden muss. Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass die Rechte eines Studienbewerbers nur gesichert werden können, wenn rechtzeitig eine einstweilige Anordnung auf das Freihalten eines Studienplatzes beantragt wurde.
Ergeht zwischenzeitlich ein Ablehnungsbescheid, ist gegen diesen fristgerecht Widerspruch bzw. Klage zu erheben. Anderenfalls können Fehler im Auswahlverfahren nicht mehr geltend gemacht werden.
Gleiches gilt auch für die Vergabe von Studienplätzen in hochschuleigenen Auswahlverfahren.
