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Fehler und Rechtsschutz im Auswahlverfahren der Hochschule

 

Das Auswahlverfahren der Hochschule wurde zum WS 2005/06 in das durch die ZVS durchzuführende zentrale Vergabeverfahren eingeführt. Im Auswahlverfahren der Hochschule werden 60 % der Studienplätze vergeben. Dieses ermöglicht den Hochschulen, bei der Auswahl der Bewerber neben der Abiturnote weitere Kriterien wie Einzelnoten im Zeugnis, spezielle Berufsausbildungen, Studierfähigkeitstests sowie Auswahlgespräche heranzuziehen.

StühleEin Auswahlgespräch dient dazu, Aufschluss über die Motivation eines Studienbewerbers zu erlangen. Etwaigen Fehlvorstellungen über den gewünschten Studiengang soll vorgebeugt werden. Fragen zur Motivation und zur Identifikation des Bewerbers sind rein studien- und berufsbezogen zu stellen. Im Mittelpunkt der Auswahlgespräche sollte daher stehen, ob der Kandidat die fachliche Eignung für den gewünschten Studiengang aufweist. Das Auswahlgespräch ist an der jeweiligen Prüfungs- und Berufsordnung auszurichten. Fragen nach den persönlichen und familiären Verhältnissen des Studienbewerbers, wie nach Kindererziehung, -betreuung und Schwangerschaften, haben im Auswahlgespräch nichts zu suchen und stellen ein sachfremdes Kriterium dar. Beispielsweise konnten wir einen Studienplatz für eine Mandantin erstreiten, die im Auswahlgespräch unzulässigerweise nach der Vereinbarkeit ihrer Rolle als alleinerziehender Mutter mit dem Medizinstudium gefragt wurde. Keine Bedenken bestehen indes, wenn Fragen zur Geschichte der Hochschule und der jeweiligen Fakultät gestellt werden.

Wenn es Zweifel über den ordnungsgemäßen Verlauf des Auswahlverfahrens gibt, ist Eile geboten. Warten Sie nicht auf den ZVS-Ablehnungsbescheid. Fertigen Sie ein detailliertes Gedächtnisprotokoll. Das Auswahlverfahren ist eine typische Konkurrentensituation. Wenn auf alle verfügbaren Studienplätze andere Studienbewerber zugelassen wurden, kann ein Konkurrent nicht mehr von dieser Position verdrängt werden. Daher sollte rechtzeitig vor Erlass der Zulassungs- und Ablehnungsbescheide ein spezialisierter Rechtsanwalt aufgesucht werden. Dieser wird prüfen, ob unverzüglich ein einstweiliger Anordnungsantrag gestellt werden muss. Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass die Rechte eines Studienbewerbers nur gesichert werden können, wenn rechtzeitig eine einstweilige Anordnung auf das Freihalten eines Studienplatzes beantragt wurde.

Ergeht zwischenzeitlich ein Ablehnungsbescheid, ist gegen diesen fristgerecht Widerspruch bzw. Klage zu erheben. Anderenfalls können Fehler im Auswahlverfahren nicht mehr geltend gemacht werden.

Gleiches gilt auch für die Vergabe von Studienplätzen in hochschuleigenen Auswahlverfahren.

 
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