Zulässigkeit einer Eignungsprüfung
In der Regel berechtigt die allgemeine Hochschulreife zum
Hochschulstudium. Für bestimmte Studiengänge kann daneben die Ablegung einer
Eignungsprüfung gefordert werden. Dies betrifft insbesondere das Sportstudium
sowie künstlerische Studiengänge.
Daneben gib es Bestrebungen, Eignungsprüfungen als Zugangskriterium für andere Studiengänge vorzusehen.
Beispiel: Rechtslage in Bayern
Das Bayerische Hochschulgesetz sieht vor, dass Hochschulen den Nachweis der Eignung in einem Eignungsfeststellungsverfahren verlangen können, wenn das betreffende Studium besondere qualitative Anforderungen stellt. Unzulässig bleiben Eignungsfeststellungen jedoch in Studiengängen, die in das Verfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) einbezogen sind oder für die ein örtliches Auswahlverfahren durchgeführt wird. Folgende Kriterien sollen für die Eignung herangezogen werden:
- fachspezifische Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung,
- Auswahlgespräche,
- schriftliche Leistungstests,
- eine einschlägige Berufsausbildung oder andere berufspraktische Tätigkeiten.
Aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage führte die TU München für nahezu alle Studiengänge ein Eignungsfeststellungsverfahren ein. Das Verwaltungsgericht München hat diese Praxis für unzulässig erklärt. Die flächendeckende Einführung von Eignungsfeststellungen sei unzulässig. Erlaubt sei lediglich die Einführung in einigen ausgewählten Studiengängen. Eignungsfeststellungsverfahren sollen die Ausnahme bilden. Zulässig sei dies lediglich für Studiengänge, wo Fähigkeiten nachzuweisen sind, die über die allgemeine Hochschulreife hinausgehen.
