Noch vor nicht allzu langer Zeit erhielt jeder Bewerber für das 5. Fachsemester (1. klinisches Fachsemester) zügig den begehrten Studienplatz, notfalls im Wege einer Studienplatzklage in die Medizin-Klinik. Mittlerweile konkurrieren immer mehr Rückkehrer aus dem Ausland mit den Absolventen von Medizin-Teilstudienplätzen aus dem Inland um die raren Studienplätze im klinischen Studienabschnitt. Gleichwohl konnten sich bislang alle unsere Mandanten, die sich vor dem 15. Juli für ein Wintersemester bzw. 15. Januar für ein Sommersemester mit uns in Verbindung gesetzt hatten und die unseren Klageempfehlungen gefolgt sind, über einen klinischen Studienplatz freuen. Für alle anderen konnten wir spätestens im Folgesemester den gewünschten Studienplatz Medizin-Klinik erfolgreich einklagen. Eine Garantie auf einen klinischen Studienplatz können wir seriöserweise nicht geben.
Für die Immatrikulation in das 5. Fachsemester der Humanmedizin ist ein Anrechnungsbescheid vorzulegen. Die Anrechnung von Studienleistungen im Studiengang Medizin ist grundsätzlich bei der zuständigen Behörde desjenigen Bundeslandes zu beantragen, in dem der Studienplatzbewerber geboren wurde. Eine Ausnahme gilt für Bewerber, die in Brandenburg, Bremen oder im Ausland geboren wurden. Für diese ist das Landesprüfungsamt Nordrhein-Westfalen zuständig. Informationen zu den Prüfungsämtern erhalten Sie auf der Internetseite des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) www.impp.de.
Wichtiger Hinweis: Der Anrechnungsbescheid muss noch nicht zum Ablauf der jeweiligen Hochschuldirektbewerbungsfrist im regulären Vergabeverfahren bzw. im Zeitpunkt der Einleitung der Studienplatzklageverfahren vorliegen und kann später nachgereicht werden.
Für den Wechsel von einem auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatz auf einen Vollstudienplatz Medizin-Klinik / 5. Fachsemester benötigen Sie keinen Anrechnungsbescheid, da die Studienleistungen nach der Approbationsordnung erbracht wurden. Das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (Physikum) ist ausreichend.
Wichtiger Hinweis: Das Physikumszeugnis muss noch nicht zum Ablauf der jeweiligen Hochschuldirektbewerbungsfrist im regulären Vergabeverfahren bzw. zum Zeitpunkt der Einleitung der Studienplatzklageverfahren vorliegen und kann später nachgereicht werden.
Parallel zur Studienplatzklage sollten Sie alle Chancen ergreifen, um einen Klinik-Studienplatz zu erhalten. Bewerben Sie sich auch im regulären Bewerbungsverfahren auf einen Studienplatz im 5. Fachsemester. Die Bewerbungen erfolgen direkt an den Universitäten und nicht über die Stiftung für Hochschulzulassung. Informieren Sie sich rechtzeitig über die Bewerbungsfristen an den Universitäten. Diese laufen örtlich bereits am 31. Mai oder 15. Juli für ein Wintersemester bzw. am 15. Januar für ein Sommersemester ab. Bewerben Sie sich zugleich aber auch bei Hochschulstart auf einen Studienplatz im 1. Fachsemester. Viele Universitäten nehmen Höherstufungen vor.
Wenn Sie sich für eine Studienplatzklage in die Medizin-Klinik / 5. Fachsemester interessieren, rufen Sie uns unverbindlich auf unserer Infoline 0800/8181555 (kostenfrei im Festnetz) an. Sie können uns zum Thema Klinik-Studienplatz einklagen selbstverständlich aber auch per E-Mail bzw. über unser Kontaktformular erreichen. Oder Sie füllen gleich unser Formular für Interessenten einer Studienplatzklage aus. Unser Formular steht Ihnen wahlweise als Online-Formular oder als pdf-Formular zur Verfügung:
