Studienplatzklage Soziale Arbeit

 

An rund 45 staatlichen Hoch- und Fachhochschulen in Deutschland wird derzeit die beliebte Ausbildung im Studienfach Soziale Arbeit angeboten. Der Bachelorstudiengang Soziale Arbeit kann an manchen Hochschulen auch berufsbegleitend in Teilzeit oder als Online-Studiengang absolviert werden. Mittlerweile besteht an vielen Hochschulen auch die Weiterbildungsmöglichkeit zum Master of Arts, teilweise mit speziellen Schwerpunkten, z. B. Angewandte Forschung in der Sozialen Arbeit oder Soziale Arbeit - Beratung und Management. Besonders großes Interesse besteht derzeit an dem Spezialstudiengang Kindheitspädagogik, auch angeboten als Bildung und Erziehung in der Kindheit, Elementarpädagogik oder Frühpädagogik.

Das große Interesse spiegelt sich in der schnell wachsende Zahl von Bewerbern und einer Verschärfung des Numerus Clausus wider. Hochschulen müssen immer mehr Studierwilligen eine Absage erteilen. Die Studienplatzklage bietet abgelehnten Bewerbern eine gute Chance, das gewünschte Studium dennoch aufnehmen zu können.

Die Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage im Fach Soziale Arbeit sind für diejenigen, die nicht ortsgebunden sind und unserer Klageempfehlung folgen, sehr gut. Anders als in medizinischen Studiengängen treffen in den gerichtlichen Verfahren um einen außerkapazitären Studienplatz im Studiengang Soziale Arbeit deutlich weniger Antragsteller aufeinander.

Bislang konnten sich alle unserer Mandanten, die mindestens zwei Hochschulen für Studienplatzklagen auswählten, über einen Studienplatz in Soziale Arbeit freuen. Nach unserer Einschätzung ist es ratsam, Studienplatzklagen gegen 2-3 Hochschulen durchzuführen.

Voraussetzung für die Studienplatzklage ist ein Antrag an die Hochschule auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. Dieser außerkapazitäre Hochschulantrag ist an bestimmte Fristen gebunden, die in einigen Bundesländern bereits am 15. Januar und 1. März für ein Sommersemester bzw. am 15. Juli und 1. August für ein Wintersemester ablaufen. Kontaktieren Sie uns daher bitte rechtzeitig und warten nicht erst Ihre Ablehnungsbescheide im regulären Bewerbungsverfahren ab, denn dann ist in einigen Bundesländern die Frist für die außerkapazitären Anträge bereits verstrichen und eine Studienplatzklage nicht mehr möglich.

 

Optimieren Sie Ihre Studienplatzklage

  • Bewerbung: Interessenten einer Studienplatzklage in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, im Saarland, in Schleswig-Holstein und teilweise in Niedersachsen bewerben sich bitte unbedingt eigenständig im regulären Vergabeverfahren auf einen Studienplatz an diesen Hochschulen.
  • Frühe Fristen: Beauftragen Sie uns möglichst früh mit der Versendung der außerkapazitären Hochschulanträge an Hochschulen mit frühen Fristen. Wichtig sind der 15. Juli und der 1. September für das Wintersemester und der 15. Januar und der 1. März für das Sommersemester. Wer nichts unternimmt, weil er erst das Ergebnis im regulären Vergabeverfahren abwarten will, kann in diesen Bundesländern keine Studienplatzklage betreiben! Ihr Vorteil: Durch eine gestufte Mandatsbearbeitung ermöglichen wir Ihnen eine optimale Studienplatzklage, auch wenn Sie sich erst später entscheiden möchten, ob, gegen wie viele und gegen welche Universitäten Sie klagen möchten.
  • Auswahl: Orientieren Sie sich bei der Auswahl der zu verklagenden Hochschulen an unseren Empfehlungen. Beschränken Sie sich möglichst nicht nur auf eine Hochschule und wählen Sie die Hochschulen für Ihre Studienplatzklage aus, die erfolgversprechend sind.

Kontakt

Wenn Sie sich für eine Studienplatzklage interessieren, rufen Sie uns gern für ein kostenfreies Erstgespräch unverbindlich unter 0341/3067070 an. Sie können uns zum Thema Studium Soziale Arbeit einklagen selbstverständlich aber auch per E-Mail bzw. über unser Kontaktformular erreichen. Oder Sie füllen gleich unser Formular für Interessenten einer Studienplatzklage aus: