BVerwG setzt baden-württembergische Vergaberegel betreffend Studienplätze außerhalb der Kapazität vorläufig außer Vollzug
Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität werden von den meisten Verwaltungsgerichten per Los unter den Antragstellern vergeben. Einige Verwaltungsgerichten verteilen nach Leistungskriterien. Eine neue baden-württembergische Rechtsverordnung sieht mit Wirkung vom Sommersemester 2010 vor, dass eine Zulassung durch die Universitäten des Landes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen einen Antrag im zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang und für den betreffenden Studienort voraussetzt und dass nachträglich aufgedeckte Studienplätze entsprechend der von der jeweiligen Universität im Auswahlverfahren erstellten Rangliste vergeben werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen und mit Beschluss vom 21.05.2010 die baden-württembergische Regelung für das Wintersemester 2010/11 bis zur Entscheidung im Revisionsverfahren außer Vollzug gesetzt.
Das bedeutet, dass ein Studienplatzklageverfahren an einer baden-württembergischen Hochschule zum Wintersemester 2010/11 nicht eine vorherige Bewerbung an dieser Hochschule im zentralen Vergabeverfahren voraussetzt.
Es hat sich aber nichts geändert an der Voraussetzung für ein Studienplatzklageverfahren an einer Hochschule in Baden-Württemberg, dass bis zum 15.07.2010 ein Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität an dieser Hochschule platziert werden muss.
