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Allgemeine Hinweise zur Studienplatzklage in höhere Fachsemester / Quereinstieg

 

In den letzten Jahren hat die Anzahl der Kapazitätsrechtsstreitgkeiten für höhere Fachsemester zugenommen. Dies ist unter anderem auf die gestiegene Anzahl der Rückkehrer aus Ungarn und anderen osteuropäischen Ländern zurückzuführen. Zum anderen gibt es Studienbewerber, die in einem anderen Studiengang anrechenbare Leistungen erworben haben und in den Studiengang Humanmedizin wechseln möchten.

 

Unser Tipp für alle Bewerber

RöntgenbildDie Anzahl der freien Studienplätze nimmt in allen medizinischen Studiengängen ab.  Wir raten dazu, alle Chancen auf eine Zulassung zu nutzen und nicht ausschließlich auf den Erfolg einer Studienplatzklage zu vertrauen. Bewerben Sie sich daher an allen Hochschulen im Bundesgebiet, die eine Ausbildung im jeweiligen Studienabschnitt anbieten, um einen Studienplatz. Informieren Sie sich dabei rechtzeitig über die Bewerbungsfristen der Hochschulen. Diese laufen z.T. bereits am 31. Mai (für ein Wintersemester) bzw. am 30. November (für ein Sommersemester) ab.

 

Anrechnungsbescheide

Wenn Sie die Immatrikulation in ein höheres Fachsemester eines Studienganges, in dem Sie noch nicht studiert haben, beantragen wollen, benötigen Sie einen Anrechnungsbescheid. Das gilt auch, wenn Sie im gewünschten Studiengang bisher im Ausland (z.B. in Ungarn) studiert haben.

Grundsätzlich ist für die Erteilung einer solchen Bescheinigung der Prüfungsausschuss der Hochschule, an der Sie das Studium fortsetzen wollen, zuständig.

Für einige Studiengänge gelten jedoch Besonderheiten:

In den Studiengängen Medizin und Pharmazie ist die Anrechnung von Studienleistungen über die zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem der Studienplatzbewerber geboren ist, zu beantragen.

Für den Studiengang Zahnmedizin ist die Behörde des Bundeslandes zuständig, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.

Informationen zu den Prüfungsämtern erhalten Sie auf der Webseite des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) www.impp.de.

Die Anrechnung von erbrachten Leistungen für den Studiengang Tiermedizin erfolgt von der Universität des Landes in dem der Antragsteller für das Studium der Veterinärmedizin eingeschrieben oder zugelassen ist oder einen Antrag auf Einschreibung oder Zulassung für das Studium gestellt hat. Seit der Einführung hat sich bezüglich der Anrechnung noch keine einheitliche Praxis herausgebildet. Informieren Sie sich daher bitte bei jeder Fakultät, wie diese verfährt.

 

Wechsel von einem Teilstudienplatz auf einen Vollstudienplatz

Für den Wechsel von einem Teil- auf einen Vollstudienplatz erhalten Sie keinen Anrechnungsbescheid, da die Studienleistungen nach der jeweiligen Approbationsordnung erbracht wurden. Die "Scheine" reichen für eine entsprechende Bewerbung aus.

 

Studierende in Ungarn

Lassen Sie sich regelmäßig Anrechnungsbescheide für in Ungarn erworbene Leistungen ausstellen. Überlegen Sie sorgfältig, ob Sie bis zur Vorprüfung in Ungarn studieren möchten, oder ob Sie sich bereits um einen Studienplatz im 3. oder 4. Fachsemester an deutschen Hochschulen bewerben. Wir raten zur frühen Bewerbung. Bewerben Sie sich außerdem bei der ZVS um einen Studienplatz im 1. Fachsemester. Falls Sie zunächst die jeweilige Vorprüfung absolvieren, kann es zu Wartezeiten kommen, da eine Fortsetzung des Studiums aufgrund der hohen Bewerberzahl u.U. nicht mehr problemlos möglich ist. Ziehen Sie daher auch eine Studienplatzklage für das 3. oder 4. Fachsemester in Betracht und lassen Sie sich rechtzeitig beraten. Soweit Sie eine Studienplatzklage für ein höheres Fachsemester in Betracht ziehen, setzen Sie sich bitte rechtzeitig vor dem 15. Juli (für ein Sommersemester) bzw. dem 15. Januar (für ein Sommersemester) mit uns in Verbindung, damit wir eine geeignete Strategie abstimmen können. An diesen Tagen enden in einigen Bundesländern die Bewerbungsfristen für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität.

 

Quereinsteiger

Puzzle1Quereinsteiger müssen sich zunächst bei ihrer bisherigen Hochschule eine Äquivalenzbescheinigung besorgen. Aus dieser ist die Vergleichbarkeit bisheriger Studienteilleistungen mit Teilleistungen im gewünschten Studiengang ablesbar. Auf der Grundlage der Äquvalenzbescheinigung erstellen die jeweils zuständigen Stellen einen Anrechnungsbescheid. Dieser sagt aus, wie viele Semester im Wunschstudiengang als bereits absoviert gelten. Für Quereinsteiger kommt i.d.R. eine Bewerbung in das 2. oder 3. Fachsemester in Betracht. Auch hier gilt, soweit Sie einen Anrechnungsbescheid vorlegen können, bewerben Sie sich möglichst an allen Hochschulen, die die Ausbildung im jeweiligen Fachsemester anbieten.

Wenn Sie sich für eine Studienplatzklage interessieren und wenn Sie wissen wollen, was eine Studienplatzklage kostet, können Sie hier unsere ausführliche Informationsbroschüre herunterladen: Informationsbroschüre WS 2010/11

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Rufen Sie uns unverbindlich auf unserer kostenfreien Hotline 0800/8181555 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wir arbeiten im Team. Alle Anwälte von Dr. Selbmann & Bergert sind seit Jahren mit der Studienplatzklage vertraut. Jedem Anwalt sind bestimmte Studiengänge und Fachsemester zur Bearbeitung zugewiesen. Ihr Berater für eine Studienplatzklage in höhere Fachsemester ist Rechtsanwalt Dr. Frank Selbmann.

 
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