(Quer-)Einstieg in die Medizin-Vorklinik
Nach § 12 der Approbationsordnung für Ärzte werden unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten eines verwandten Studiums im In- und Ausland sowie eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums ganz oder teilweise auf ein beabsichtigtes Medizinstudium in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet und die im Rahmen dieses Studiums abgelegten Prüfungen anerkannt, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist.
Grundregel am Beispiel NRW
Bei Nachweis von 2 "großen" und 2 "kleinen" Scheinen ist in NRW die Anrechnung eines Semesters der Medizin möglich. Alternativ ist auch bei einem Nachweis von 3 "großen Scheinen" die Anrechnung eines Semesters möglich. Achtung: In anderen Bundesländern können andere Regelungen gelten!
Für die Anerkennung von Studienleistungen und Anrechnung von Studienzeiten der vorklinischen Ausbildung dienen folgende in der Ärztlichen Approbationsordnung aufgeführten praktischen Übungen/Kurse und Seminare als Maßstab:
So genannte "Große Scheine":
1. das Praktikum der Physik für Mediziner
2. das Praktikum der Chemie für Mediziner
3. das Praktikum der Biologie für Mediziner
4. das Praktikum der Physiologie
5. das Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie
6. der Kursus der makroskopischen Anatomie
7. der Kursus der mikroskopischen Anatomie
8. der Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie
So genannte "Kleine Scheine":
1. das Seminar Physiologie
2. das Seminar Biochemie/Molekularbiologie
3. das Seminar Anatomie
4. das Seminar der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie
jeweils mit klinischen Bezügen
5. das Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin (mit Patientenvorstellung)
6. das Praktikum der Berufsfelderkundung
7. das Praktikum der Medizinischen Terminologie
8. die Seminare als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden, von 98 Stunden
9. die Seminare mit klinischem Bezug im Umfang von mindestens 56 Stunden
Zuständigkeiten
Im Studiengang Humanmedizin ist die Anrechnung von Studienleistungen über die zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem der Studienplatzbewerber geboren ist, zu beantragen (Ausnahme: Für Bewerber, die in Brandenburg, Bremen oder im Ausland geboren sind, ist das Landesprüfungsamt NRW zuständig). Informationen zu den Prüfungsämtern erhalten Sie auf der Webseite des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) www.impp.de.
Studienplatzklage
Liegen die Voraussetzungen für die Anrechnung Ihrer bislang erbrachten Leistungen auf wenigstens 1 Semester der Medizin vor, können Sie eine Studienplatzklage in das entsprechend höhere Fachsemester der Medizin durchführen. Zur Optimierung der Erfolgsaussichten nehmen Sie bitte möglichst früh mit uns Kontakt auf. In einigen Bundesländern gelten für die Einleitung der Studienplatzklageverfahren die frühen Fristen 15. Juli (für ein Wintersemester) und 15. Januar (für ein Sommersemester). Wenden Sie sich bitte auch dann an uns, wenn Sie den Anrechnungsbescheid zwar beantragt, aber noch nicht erhalten haben. Der Anrechnungsbescheid kann in den Studienplatzklageverfahren nachgereicht werden.
Wenn Sie sich für eine Studienplatzklage interessieren und wenn Sie wissen wollen, was eine Studienplatzklage kostet, können Sie hier unsere ausführliche Informationsbroschüre herunterladen: Informationsbroschüre WS 2010/11
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Rufen Sie uns unverbindlich auf unserer kostenfreien Hotline 0800/8181555 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Wir arbeiten im Team. Alle Anwälte von Dr. Selbmann & Bergert sind seit Jahren mit der Studienplatzklage vertraut. Jedem Anwalt sind bestimmte Studiengänge und Fachsemester zur Bearbeitung zugewiesen. Ihr Berater für eine Studienplatzklage in höhere Fachsemester ist Rechtsanwalt Dr. Frank Selbmann.
