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Einstieg in die Medizin-Klinik (5. Fachsemester)

 

ÄrztinNoch vor nicht allzu langer Zeit hat jeder Bewerber für das 1. klinische Fachsemester - notfalls im Wege einer Studienplatzklage - seinen begehrten Studienplatz zugeteilt bekommen. Leider konkurrieren immer mehr Rückkehrer aus dem Ausland mit den Absolventen von Teilstudienplätzen aus dem Inland um die auf Grund von Sparanstrengungen abnehmenden Studienplätze im klinischen Studienabschnitt. Eine Studienplatzgarantie gibt es nicht mehr. Optimieren Sie deshalb Ihre Erfolgsaussichten.

 

Fristen für reguläre Bewerbungsverfahren beachten

Wichtig ist daher, dass Studienbewerber parallel zur Studienplatzklage alle Chancen ergreifen, um einen Studienplatz zu erhalten. Bewerben Sie sich im regulären Bewerbungsverfahren an allen Hochschulen im Bundesgebiet um einen Studienplatz. Bewerbungen für einen Studienplatz im 5. Fachsemester erfolgen direkt bei der Hochschule. Hier gibt es unterschiedliche Fristen. Informieren Sie sich daher rechtzeitig über die Bewerbungsfristen der Hochschulen. Diese laufen z.T. bereits am 31. Mai (für ein Wintersemester) ab. Ein weiterer wichtiger Stichtag ist der 15. Juli bzw. 15. Januar. Bewerben Sie sich nach Möglichkeit auch über die ZVS für einen Studienplatz im 1. Fachsemester.

 

Wechsler aus dem Ausland benötigen Anrechnungsbescheid

Wenn Sie die Immatrikulation in das 5. Fachsemester beantragen wollen, benötigen Sie einen Anrechnungsbescheid. Dies gilt, wenn Sie im gewünschten Studiengang bisher im Ausland (z.B. in Lettland, Tschechien oder Ungarn) studiert haben.

In den Studiengängen Humanmedizin ist die Anrechnung von Studienleistungen über die zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem der Studienplatzbewerber geboren ist, zu beantragen. Bei Bewerbern, die im Ausland geboren wurden, ist das Prüfungsamt in Nordrhein-Westfalen zuständig.

Informationen zu den Prüfungsämtern erhalten Sie auf der Webseite des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) www.impp.de.

Zum Zeitpunkt der Direktbewerbung muss der Anrechnungsbescheid noch nicht vorliegen. Er kann nachgereicht werden, wobei die Hochschulen hier unterschiedliche Fristen festlegen.

 

Wechsel von einem Teilstudienplatz auf einen Vollstudienplatz

Für den Wechsel von einem Teil- auf einen Vollstudienplatz erhalten Sie keinen Anrechnungsbescheid, da die Studienleistungen nach der Approbationsordnung erbracht wurden. Das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ist ausreichend.

 

Wichtig: Frühe Fristen für Studienplatzklage beachten

Um die Rechte für eine Studienplatzklage zu wahren, ist es erforderlich auch hier Fristen zu beachten. Erteilen Sie uns möglichst früh einen Auftrag zur Platzierung der so genannten Hochschuldirektbewerbungen außerhalb der festgesetzten Kapazität an den Hochschulen, an denen zeitige Fristen gelten (wichtig ist der 15. Juli für ein Wintersemester bzw. der 15. Januar für ein Sommersemester). Die außerkapazitären Bewerbungen sollten vor dem 15. Juli bzw. 15. Januar an allen Hochschulen, an denen Fristen laufen, gestellt werden. Der Antrag ist in der regulären Bewerbung nicht enthalten. Wird die Frist verpasst, scheiden Studienplatzklageverfahren an diesen Hochschulen aus.

Orientieren Sie sich bei der Auswahl der zu verklagenden Hochschulen an unserem Hochschulranking zu den Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage in das 5. Fachsemester. Dieses Ranking lassen wir Ihnen Ende August/Anfang September für ein Wintersemester bzw. Ende Februar/Anfang März für ein Sommersemester zukommen. Mandanten, die sich jeweils rechtzeitig vor dem 15. Juli mit uns in Verbindung gesetzt haben, konnten in der Regel untergebracht werden. In anderen Fällen konnten wir Zulassungen zum nächsten Semester erreichen.

 
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