Rechtsschutzversicherung
Einige Rechtsschutzversicherungen versichern Studienplatzklageverfahren. Versicherungsschutz besteht, wenn im Versicherungsvertrag der Verwaltungsrechtsschutz eingeschlossen ist, und zwar über den verkehrsverwaltungsrechtlichen Schutz hinaus. Des Weiteren darf das Hochschulzulassungsrecht bzw. dürfen Studienplatzklage- oder Kapazitätsverfahren nicht ausdrücklich ausgenommen sein. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich in der Regel aus dem Versicherungsschein zusammen mit den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB), dort § 2 (Leistungsarten) und folgende, die bei Vertragsschluss ausgehändigt werden.
Weitere
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist der Ablauf der
versicherungsvertraglich vereinbarten Wartezeit vor dem Eintritt des
Rechtsschutzfalls. Da die Wartezeit zumeist 3 Monate
beträgt, sollte eine Rechtsschutzversicherung entsprechend früh abgeschlossen
werden.
Neuverträge ab 2010
Folgende Rechtsschutzversicherungen versichern derzeit Studienplatzklageverfahren:
HDI Gerling: Versicherungsschutz besteht im "Ideal-Rechtsschutz für den privaten Bereich". In den Rechtsschutzbedingungen ist keine Begrenzung bei der Anzahl der versicherten Studienplatzklageverfahren enthalten. Die Wartezeit beträgt 3 Monate.
Zurich: Versicherungsschutz besteht im Tarif "MultiPlusmaximo" (dort Deckungskonzept Top). Eine Begrenzung bei der Anzahl der versicherten Studienplatzklageverfahren gibt es nicht. Die Wartezeit beträgt 3 Monate.
Advocard: Auch hier ist in den Rechtsschutzbedingungen keine Begrenzung bei der Anzahl der versicherten Studienplatzklageverfahren enthalten. Allerdings besteht eine Wartezeit von 12 Monaten.
Auxilia: Begrenzung auf 3 Studienplatzklageverfahren. Wartezeit 3 Monate.
Rechtsschutz-Union: Nur bei Versicherungsschutz über die Eltern bezahlt die Versicherung 2 Studienplatzklageverfahren für mitversicherte Kinder .
Allrecht: Begrenzung auf 1 Studienplatzklageverfahren je Kalenderjahr.
Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Liste können wir nicht übernehmen. Da es sehr viele Rechtsschutzversicherungen gibt, ist es leider nicht möglich, dass wir uns laufend über den aktuellen Stand der Rechtsschutzbedingungen informieren.
Altverträge
Zeitweilig wurden Studienplatzklageverfahren von folgenden Rechtsschutzversicherungen versichert, so dass Versicherungsnehmer mit entsprechenden Altverträgen umfassenden Deckungsschutz für die Durchführung von Studienplatzklageverfahren beanspruchen können:
Allianz, ARAG, Concordia, D.A.S., DEURAG, DEVK, Domcura, ÖRAG, Provinzial, R+V, Roland, VHV
Achtung: Die Rechtsschutz Union bietet ihren Kunden mit älteren Verträgen unter dem Stichwort "Leistungsoptimierung" neue Rechtsschutzbedingungen (ARB) an. Allerdings enthalten die neuen ARB 2010 eine Begrenzung auf nur noch 2 Studienplatzklageverfahren, während nach den bisherigen ARB keine Begrenzung galt. Deshalb sollten Altkunden den neuen ARB nicht zustimmen.
Für die Frage, ob aktuell Versicherungsschutz besteht, kommt es darauf an, wann der Vertrag geschlossen wurde und welche Rechtsschutzbedingungen für diesen Vertrag gelten. Grundsätzlich sind das die Rechtsschutzbedingungen und sonstigen Abreden bei Vertragsschluss, es sei denn mit dem Versicherungsnehmer wurde eine Vertragsänderung rechtswirksam vereinbart.
Sofern nicht eine zahlenmäßige Begrenzung vereinbart ist, bestand lange Zeit Streit mit den Rechtsschutzversicherungen über die Zahl der versicherten Studienplatzklageverfahren. In einem grundlegenden Urteil des Oberlandesgerichts Celle aus dem Jahr 2007 wurde die Concordia verurteilt, die Kosten für 10 Studienplatzklageverfahren zu übernehmen. Auch das OLG Frankfurt in Prozessen gegen die DEURAG und das LG München in einem Klageverfahren gegen die Rechtsschutz Union haben die verklagten Versicherungen zur Kostenübernahme von 10 Studienplatzklageverfahren verurteilt. Die von der Concordia und der DEURAG eingelegten Revisionen wurden am 23. September 2009 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof von den Versicherungen fallen gelassen, nachdem der Bundesgerichtshof zu erkennen gegeben hat, dass er den Rechtsschutzbedingungen keine Begrenzung auf 10 Verfahren entnehmen könne.
Ist das Verwaltungsrecht versichert, kann die Versicherung im Zuge der Deckungsanfrage aber die Darlegung von Tatsachen verlangen, woraus auf hinreichende Erfolgsaussichten in den Studienplatzklageverfahren gerade gegen die ausgewählten Hochschulen geschlossen werden kann. Hierzu sind regelmäßig nur versierte, auf Hochschulzulassungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte in der Lage.
Wir prüfen für Sie gern, ob vertraglich Versicherungsschutz besteht und übernehmen selbstverständlich die Korrespondenz mit der Versicherung.
