Studienplatzklage in sonstige NC-Studiengänge
Zulassungsbeschränkungen gibt es nicht nur für angehende Mediziner, sondern auch in sonstigen Studiengängen. Weitgehend unbekannt ist, dass auch hier die Möglichkeit der Durchführung einer Studienplatzklage besteht. Dies betrifft alle NC-Studiengänge an Universitäten und Fachhochschulen. Die Erfolgschancen der Studienplatzklageverfahren sind außerordentlich gut, da es an den meisten Hochschulen nur wenige Antragsteller gibt.
Studienplatzklagen werden vor allem in folgenden Studiengängen durchgeführt:
- Biochemie
- Betriebswirtschaftslehre
- Erziehungswissenschaften
- Gesundheitswissenschaften
- Kommunikations- und Medienwissenschaften
- Lehramt an Grund-, Haupt-, Mittel- und Realschulen
- Lehramt an Gymnasien
- Medientechnik
- Molecular Life Sciences
- Pharmazie
- Politikwissenschaften
- Polyvalenter Bachelor mit dem berufsfeldspezifischen Profil für das Lehramt an Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie das Höhere Lehramt an Gymnasien
- Rehabilitations-, Förder- und Sonderpädagogik
- sprachwissenschaftliche Studiengänge
- Soziale Arbeit
- Sozialwissenschaften
- Verlagsherstellung
- Volkswirtschaftslehre
- Wirtschaftswissenschaften
- Wirtschaftsingenieurwesen
Die Hochschulen sind in diesen Studiengängen in der Regel vergleichsbereit. Nach unseren Erfahrungen setzt sich immer mehr durch, dass die Universitäten im Wege eines Vergleichsabschlusses die Antragsteller zulassen, wenn deren Zahl 3 bis 4 nicht übersteigt.
Da viele Hochschulen ihre Studiengänge von Diplom bzw. Magister auf Bachelor- und Master umstellen, sind die Kapazitätsberechnung vielerorts fehlerhaft. Oft sind die Hochschulen nicht bereit, die Kapazitätsberechnungsunterlagen im Rechtsstreit vorzulegen und bieten einen Vergleich an.
In den oben genannten Studiengängen sind die Hochschulen bis auf wenige Ausnahmen nicht anwaltlich vertreten, so dass die Kosten geringer sind als in medizinischen Studiengängen.
Zur Einschätzung der jeweiligen Erfolgsaussichten fragen Sie bitte bei uns nach. Wir haben in den vergangenen Jahren vielen Mandanten, die einen naturwissenschaftlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, technischen, sozial- und sprachwissenschaftlichen Studiengang gewählt haben, mit einem Studienplatz in ihrem Wunschstudium versorgen können. Im Unterschied zu den medizinischen Studiengängen konnte dabei häufig auch der Ortswunsch erfüllt werden.
Voraussetzung für die Durchführung von Kapazitätsrechtsstreiten ist eine Bewerbung „außerhalb der festgesetzten Kapazität“, die wir für unsere Mandanten bei der jeweiligen Hochschule stellen. Beachten Sie bitte die frühen Fristen, die in einigen Bundesländern bereits zum 15. Januar (für ein Sommersemester) bzw. zum 15. Juli (für ein Wintersemester) ablaufen. Für Fachhochschulstudiengänge gelten in einigen Bundesländern besondere Fristen. Daher empfehlen wir Ihnen, mit uns bereits zum Zeitpunkt der regulären Bewerbung Kontakt aufzunehmen.
Besonderheiten bestehen in Verfahren gegen die FU Berlin, in denen die Hochschule die außerkapazitäre Bewerbung den Studienbewerbern „unterschiebt“. Dort muss in der Regel gegen den Ablehnungsbescheid Klage erhoben werden.
Nach Abschluss des Nachrückverfahrens leiten wir gerichtliche Eilverfahren ein, in denen es in der Regel zu einem Vergleich mit der Hochschule kommt. In den o.g. Studiengängen gibt es immer wieder Fälle, in denen der Bewerber, für den wir eine Bewerbung auf Zulassung zum Studium außerhalb der Kapazität bei Hochschule platziert haben, im Nachrückverfahren einen Studienplatz erhält, ohne dass ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden muss.
Wenn Sie sich für eine Studienplatzklage interessieren und wenn Sie wissen wollen, was eine Studienplatzklage kostet, können Sie hier unsere ausführliche Informationsbroschüre herunterladen: Informationsbroschüre WS 2010/11
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Rufen Sie uns unverbindlich auf unserer kostenfreien Hotline 0800/8181555 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Wir arbeiten im Team. Alle Anwälte von Dr. Selbmann & Bergert sind seit Jahren mit der Studienplatzklage vertraut. Jedem Anwalt sind bestimmte Studiengänge und Fachsemester zur Bearbeitung zugewiesen. Ihr Berater für eine Studienplatzklage in den naturwissenschaftlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, technischen, sozial- und sprachwissenschaftlichen Studiengängen ist Rechtsanwalt Dr. Frank Selbmann.
