Studienplatzklage
Studienplatz einklagen? Wie funktioniert die Studienplatzklage? Hotline: 0800/8181555 (kostenfrei im Festnetz).
Allgemeines zur Studienplatzklage
Laut dem Bundesverfassungsgericht haben Studienplatzbewerber einen
verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf eine erschöpfende
Ausnutzung der an den Hochschulen vorhandenen Ausbildungskapazitäten.
Der Umfang der verfügbaren Ausbildungskapazitäten wird von den
Hochschulen mindestens einmal jährlich durch einen komplizierten
Rechenvorgang ermittelt. Die Kapazitätsberechnungen sind häufig
fehlerhaft. Freie Ausbildungskapazitäten werden bewusst oder unbewusst
von den Hochschulen verschwiegen. Die Hochschulen stehen unter
Sparzwängen und insbesondere Studienplätze in den medizinischen
Studiengängen gelten aus Sicht des Haushaltgebers als teuer. Deshalb
unterliegen die Hochschulen oft der Versuchung, gerade bei
ausbildungsintensiven Studienplätzen die Sparschraube anzuziehen.
Vor diesem Hintergrund kommt es seit einigen Jahrzehnten zu dem
bemerkenswerten Vorgang, dass Jahr für Jahr hunderte freie
Studienplätze von den Verwaltungsgerichten auf Veranlassung der im
Kapazitätsrecht tätigen Anwälten verteilt werden. Die Verteilung findet
unter denjenigen Antragstellern statt, die einen Zulassungsantrag
außerhalb der festgesetzten Kapazitäten gestellt und anschließend
gerichtlichen Eilrechtsschutz gesucht haben. Bis auf wenige Ausnahmen
spielen bei der Verteilung der freien Studienplätze die Vorleistungen
im Abitur keine Rolle.
Sie interessieren sich für:
» eine Studienplatzklage in höhere Fachsemester / Quereinstieg (allgemeine Hinweise)...
» den Quereinstieg in die Medizin (Vorklinik)...
» den Quereinstieg in die Medizin (Klinik / 5. Fachsemester)...
» eine Studienplatzklage in den Studiengang Psychologie...
» eine Studienplatzklage in sonstige NC-Studiengänge und Master-Studiengänge...
So gehen wir vor
Wir arbeiten im Team. Alle Anwälte von Dr. Selbmann & Bergert sind seit Jahren mit der Studienplatzklage vertraut. Jedem Anwalt sind bestimmte Studiengänge und Fachsemester zur Bearbeitung zugewiesen. Wir können so allen unseren Mandanten den für ihre Belange passenden anwaltlichen Berater zur Seite stellen.
Voraussetzung für die Durchführung von Kapazitätsrechtsstreiten sind Bewerbungen "außerhalb der festgesetzten Kapazität", die wir für unsere Mandanten bei der jeweiligen Hochschule stellen. Für diese Hochschuldirektbewerbungen gelten in einigen Bundesländern frühe Fristen. Werden diese Fristen versäumt, kann an den betreffenden Hochschulen später keine Studienplatzklage durchgeführt werden. Wir platzieren Hochschuldirektbewerbungen für unsere Mandanten form- und fristgerecht, auch wenn diese erst später entscheiden wollen, gegen wie viele und welche Hochschulen sie eine Studienplatzklage wünschen.
Wir stellen uns der Herausforderung, unseren Mandanten diejenigen Hochschulen für eine Studienplatzklage zu empfehlen, die hierfür aussichtsreich erscheinen. Unsere Mandanten erhalten von uns in den medizinischen Studiengängen ein akribisch erstelltes Ranking zu den Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage an den jeweiligen Hochschulen. In dieses Ranking fließen unsere gesammelten statistischen Erhebungen, Analysen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen und etwaige Veränderungen der Zulassungszahlen, unsere jahrelange Erfahrung über die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte und nicht zuletzt ein Schuss Intuition ein.
Anschließend leiten wir für unsere Mandanten die gerichtlichen Verfahren durch einen jeweiligen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei den zuständigen Verwaltungsgerichten ein. Durch entsprechenden Sachvortrag weisen wir das Gericht auf die Fehler in der Kapazitätsberechnung der Universität hin und überwachen den Verfahrensablauf. Soweit ein Erörterungstermin stattfindet, vertreten wir unsere Mandanten bundesweit bei diesem grundsätzlich persönlich.
Eine einstweilige Anordnung erlässt das Verwaltungsgericht, wenn es nach Prüfung der Kapazitätsberechnungsunterlagen der Universität zu dem Ergebnis kommt, dass freie Studienplätze im gewünschten Fach und Fachsemester zur Verfügung stehen. In diesem Fall wird die jeweilige Hochschule verpflichtet, die festgestellte Zahl an Studienplätzen unter den Antragstellern zu verteilen. In aller Regel ordnen die Gerichte an dieser Stelle ein Losverfahren an.
Einige Verwaltungsgerichte wirken auf den Abschluss eines Vergleichs zwischen der Universität und den Antragstellern hin, so dass bei Zuweisung eines Studienplatzes oft noch zeitnah mit dem Studium begonnen werden kann.
Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte werden von uns eingehend analysiert. Gegebenenfalls lassen wir diese von der nächsthöheren Gerichtsinstanz überprüfen. Häufig können so weitere Studienplätze erstritten werden. Eine erfolgreiche Durchführung von Beschwerdeverfahren ist nur versierten Anwälten möglich. Die Zahl der Antragsteller ist deshalb in der 2. Instanz deutlich geringer als in der 1. Instanz mit der Folge einer verbesserten Erfolgsaussicht.
Nachdem die Verteilungsverfahren an den Hochschulen stattgefunden haben, unterrichten wir unsere Mandanten umgehend von den Ergebnissen, geben weitere Tipps und stehen für Fragen zum Immatrikulationsvorgang zur Verfügung.
Wenn Sie sich für eine Studienplatzklage interessieren und wenn Sie
wissen wollen, was eine Studienplatzklage kostet, können Sie hier
unsere ausführliche Informationsbroschüre herunterladen: Informationsbroschüre WS 2010/11
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Rufen Sie uns unverbindlich auf unserer kostenfreien Hotline 0800/8181555 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
