Wir hatten am 20.10.2011 berichtet, dass wir erfolgreich ein Normenkontrollverfahren vor dem OVG Sachsen-Anhalt durchgeführt haben. Grund war eine Regelung im sachsen-anhaltinischen Landesrecht, wonach die Vergabe freier Studienplätze in gerichtlichen Verfahren ausschließlich nach den Kriterien des Auswahlverfahrens der Hochschulen (AdH) im zentralen Vergabeverfahren erfolgen sollte. Diese Regelung hätte zur Folge gehabt, dass Studienbewerber, die sich nicht im Auswahlverfahren der Hochschule in Halle oder Magdeburg beworben haben, von der Vergabe gerichtlich aufgedeckter Studienplätze an diesen beiden Hochschulen grundsätzlich ausgeschlossen wären.
Das Land Sachsen-Anhalt hat kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt erhoben. Das Verfahren ist damit rechtskräftig beendet. Die Norm findet keine Anwendung. Im Ergebnis bleibt es dabei: Einziges Zulässigkeitskriterium für Studienplatzklagen in Sachsen-Anhalt ist eine außerkapazitäre Hochschulbewerbung zum 15.07.. Auf die Ausgestaltung der Bewerbung bei hochschulstart.de kommt es in Sachsen-Anhalt auch künftig nicht an.