Es gibt vielfältige Gründe dafür, nach einem erfolgreich absolvierten Studium ein zweites Studium beginnen zu wollen. Dass aber nicht jeder Zweitstudienbewerber diesen Wunsch in die Tat umsetzen kann, liegt auf der Hand. Die begehrten Studienplätze in den zulassungsbeschränkten Studiengängen werden vorrangig an diejenigen vergeben, die noch keinen Studienabschluss besitzen. Außerdem reicht längst nicht jeder Grund aus, um für das Zweitstudium ausgewählt zu werden.
Wir kennen die Fallstricke einer Zweitstudienbewerbung und analysieren für Sie vorab die Erfolgsaussichten. Darüber hinaus sind wir Ihnen bei der Formulierung der geforderten Begründung und bei der Zusammenstellung der Unterlagen und Nachweise behilflich. Gegebenenfalls prüfen wir die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens und legen Rechtsmittel gegen ablehnende Entscheidungen ein.
Die Studienplatzvergabe an Zweitstudienbewerber über die Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) auf www.hochschulstart.de verläuft wie folgt: Für die Zweitstudienbewerber stehen 3 % der Studienplätze zur Verfügung. Innerhalb dieser Vorabquote findet eine Auswahl der Bewerber nach dem Ergebnis des Erststudiums und nach den Gründen für das Zweitstudium statt. Den einzelnen Kriterien sind Punktzahlen zugeordnet: Für die Abschlussprüfung des Erststudiums 1 bis 4 Punkte, für den Bedeutungsgrad des Grundes 1 bis 11 Punkte. Die Punkte werden zu einer Messzahl addiert, nach der die Rangliste der Bewerber erstellt wird. Die SfH unterscheidet zwischen folgenden Gründen:
Zusätzlich kann ein Punktezuschlag (bis 2 P.) nach einer Familienphase gewährt werden.
In den hochschulinternen Verfahren wird die Vergabe der Studienplätze an Zweitstudienbewerber in der Regel ähnlich gehandhabt.
Wenn Sie sich für eine Beratung durch einen Rechtsanwalt zum Thema Zweitstudium interessieren, rufen Sie uns unverbindlich auf unserer Infoline 0800/8181555 an. Sie können uns selbstverständlich aber auch per E-Mail bzw. über unser Kontaktformular erreichen.