Erfolgreiche Normenkontrollverfahren gegen Beschränkung der Studienplatzklage

In den letzten Jahren wurden in mehreren Bundesländern Regelungen eingeführt, die die Vergabe gerichtlich erstrittener „außerkapazitärer“ Studienplätze an ein Bewerbungsverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung koppeln. Studienplatzklageverfahren werden in diesen Bundesländern von einer Bewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung für die jeweilige Hochschule in der Quote des Auswahlverfahrens der Hochschule abhängig gemacht. Dazu wurden die Studienplatzvergabeverordnungen im jeweiligen Landesrecht geändert.

Gegen landesrechtliche Verordnungen können binnen Jahresfrist nach der Bekanntgabe Normenkontrollen zum jeweiligen Oberverwaltungsgericht erhoben werden. Durch diese kann die Vereinbarkeit der Regelung mit höherrangigem Recht überprüft werden. Macht ein Studienbewerber erfolgreich geltend, dass die Möglichkeit einer Rechtsverletzung besteht, prüft das Oberverwaltungsgericht unter allen Gesichtspunkten eine Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. In Streitigkeiten über die Vergabe von Studienplätzen erfolgt eine Überprüfung anhand des Rechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte gemäß Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz sowie der korrespondierenden Norm in der jeweiligen Landesverfassung. Das Recht auf freien Zugang zu Ausbildungsstätten in den Landesverfassungen kann weiter ausgestaltet werden als das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz, weshalb es zu unterschiedlichen gerichtlichen Entscheidungen in den einzelnen Bundesländern kommen kann.

Die Kanzlei Dr. Selbmann & Bergert war an erfolgreich durchgeführten Normenkontrollverfahren in den Bundesländern Sachsen-Anhalt und Thüringen beteiligt.

Ausgangspunkt ist das Land Baden-Württemberg. Dort wurde zum WS 2009/10 eine Regelung erlassen, nach der eine Verknüpfung gerichtlich aufgedeckter Studienplätze an das Auswahlverfahren der Hochschule erfolgt. In einem Normenkontrollverfahren urteilte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim, dass die entsprechende landesrechtliche Regelung mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar sei. Ein Verstoß gegen Landesverfassungsrecht wurde nicht gerügt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim durch Urteil vom 23. März 2011. Unsere Kanzlei war zwar an diesen Verfahren nicht beteiligt, jedoch an Normenkontrollverfahren in den Bundesländern Sachsen-Anhalt und Thüringen. Diese Bundesländer änderten ihre Studienplatzvergabeverordnungen unmittelbar nach dem Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Baden-Württemberg.

Das Verfahren in Sachsen-Anhalt vor dem Oberverwaltungsgericht Magdeburg konnte zu einem endgültigen und erfolgreichen Abschluss im Sinne der Studienbewerber gebracht werden. Die entsprechende landesrechtliche Regelung wurde mit Urteil vom 19. Oktober 2011 für unwirksam erklärt. Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg kam zu dem Ergebnis, dass die Koppelung zwischen Auswahlverfahren der Hochschule und der Vergabe gerichtlich aufgedeckter Studienplätze nicht mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vereinbar sei. Das Gericht folgte unserer Argumentation, dass ausländische Studienbewerber von der Vergabe ausgeschlossen werden. Ausländische Studienbewerber können sich nicht im Auswahlverfahren der Hochschule bewerben. Anders als Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz gewährt die sachsen-anhaltische Landesverfassung auch ausländischen Studienbewerbern ein Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Damit ist in Sachsen-Anhalt auch in Zukunft eine Bewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung keine Voraussetzung für die Durchführung von Studienplatzklageverfahren.

In Thüringen wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Weimar vom 27. September 2011 im Rahmen eines von uns gestellten Eilantrags eine gleichlautende Regelung für das Wintersemester 2011/12 außer Vollzug gesetzt. Das Oberverwaltungsgericht Weimar ging in der Eilentscheidung davon aus, dass die Norm zu kurzfristig vor Ablauf der Bewerbungsfrist im zentralen Vergabeverfahren erlassen wurde. Wann das Gericht über unseren Normenkontrollantrag in der Hauptsache entscheidet, ist derzeit noch nicht absehbar.

Ebenso hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, zunächst in einem Eilverfahren, mit Beschluss vom 21. September 2011 eine entsprechende Regelung außer Vollzug gesetzt. Im Saarland hatten sich mehrere Zweitstudienbewerber gegen die Verknüpfung der Vergabe gerichtlich aufgedeckter Studienplätze und dem Auswahlverfahren der Hochschule gewandt. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ging davon aus, dass die Rechte von Zweitstudienbewerbern nicht ausreichend gewahrt würden. Diese könnten sich ebenfalls nicht im Auswahlverfahren der Hochschule bewerben und würden daher durch die angegriffene Regelung im Vergabeverfahren um gerichtlich aufgedeckte Studienplätze nicht beteiligt. Diese Auffassung bestätige das Oberverwaltungsgericht des Saarlands in einem weiteren Urteil vom 2. Februar 2012. Das beklagte Saarland kann binnen eines Monats die Zulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht beantragen.

Als weiteres Bundesland hat Mecklenburg-Vorpommern eine Regelung erlassen, nach der eine Bewerbung im Auswahlverfahren der Hochschule Voraussetzung für eine Studienplatzklage sein soll. Eine Überprüfung der Vereinbarkeit der entsprechenden Regelung mit höherrangigem Recht wird im Rahmen der Eilverfahren zur Vergabe gerichtlich aufgedeckter Studienplätze erfolgen.

In weiteren Bundesländern wurden keine entsprechenden Regelungen erlassen. Allerdings ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Hamburg und Nordrhein-Westfalen eine Direktbewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung Voraussetzung für eine Studienplatzklage. Aufgrund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 19. Oktober 2011 ist derzeit nicht davon auszugehen, dass weitere Bundesländer entsprechende Regelungen einführen.