Studienplatzklagen in das höhere Fachsemester während der Corona-Pandemie

Stand: 06.04.2020

Viele Studienbewerber*innen haben in den letzten Jahren den Weg in das mittel- und südosteuropäische Ausland gewählt, um im vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Medizin zu studieren und stellen sich während der COVID-19 Pandemie die Frage, ob und wann ein Wechsel an eine deutsche Universität sinnvoll möglich ist.

Ebenso sorgen sich auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkt teilzugelassene Studierende, ob das Physikum im Sommer 2020 wie geplant stattfinden kann. Während eine kurzfristige Lösung für das M2 Examen gefunden wurde, ist es derzeit noch zu früh zu sagen, ob der Termin des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wie geplant im August 2020 durchgeführt werden kann.

Rückkehrer*innen aus dem Ausland

Studierende im Ausland stehen vor dem Problem, dass die meisten Universitäten den Präsenzunterricht ausgesetzt haben. Eine Rückkehr an den Studienort ist aufgrund der weltweiten Reisewarnung des Auswärtigen Amtes nicht möglich. Jedoch finden an vielen Universitäten im EU-Ausland Onlinekurse statt.

Wann und wie es mit dem Präsenzkursen weitergehen wird und in welchem Umfang die Onlinekurse auf ein inländisches Medizinstudium angerechnet werden, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht eingeschätzt werden. Wir raten dazu, zunächst nicht von der bisherigen Planung abzuweichen. In der gegenwärtigen Situation hat niemand ein Interesse daran, angehenden Medizinern Steine in den Weg zu legen.

Was wir derzeit noch nicht einschätzen können, ist die Frage, ob sich die Bewerbungsfrist im regulären Vergabeverfahren, die an den meisten Universitäten am 15.07.2020 endet, verschiebt.

Unberührt davon bleiben jedoch die ersten Fristen für Studienplatzklagen, die ebenfalls am 15.07.2020 enden. Hier gehen wir derzeit noch nicht von einer Verschiebung aus. Wir verfahren hier ebenfalls wie immer und bieten unseren Mandanten an, dass wir zunächst eine vorgerichtliche Vorbereitung durchführen. Dies heißt, wir stellen im Falle einer Beauftragung die so genannten außerkapazitären Hochschulanträge, durch die das Rechtsverhältnis zur jeweiligen Hochschule begründet wird. Wir handhaben dies wie immer so, dass wir diese Anträge für alle in Betracht kommenden Fachsemester stellen. Falls dann zu einem späteren eine Klageentscheidung fällt, können wir auf einen außerkapazitären Hochschulantrag im richtigen Fachsemester, für das dann ein Anrechnungsbescheid vorliegt, zurückgreifen.

Der Anrechnungsbescheid muss zum Zeitpunkt der Stellung der außerkapazitären Hochschulanträge an den meisten Hochschulen noch nicht vorliegen. Dieser kann vielmehr bei Einleitung der gerichtlichen Verfahren nachgereicht werden. Es bleibt also noch genügend Zeit, die begonnen Kurse im Ausland zu beenden. 

Auf den vorklinsichen Studienabschnitt beschränkt Teilzugelassene

Wir bieten ebenfalls an, die vorgerichtliche Vorbereitung bis zum 15.07.2020 durchzuführen und die Entscheidung, ob tatsächlich gerichtliche Verfahren eingeleitet werden müssen, soweit wie möglich nach hinten zu verschieben. Allerdings gilt insoweit die Besonderheit, dass gerichtliche Eilverfahren nur dann eingeleitet werden können, wenn das Physikum tatsächlich bestanden wurde. Grund dafür ist, dass Verwaltungsgerichte nur dann eine Eilbedürftigkeit bejahen, wenn aktuell keine inländische Zulassung erfolgt ist.

Für weitere Fragen stehen wir gern zur Verfügung. Unsere Mandanten erhalten, wie gewohnt, Bewerbungshinweise. Wir gehen davon aus, dass wir dieseerst  im Mai oder Juni versenden können.

Nachtrag 06.04.2020: Am 03.04.2020 veröffentlichter Zeitfahrplan der KMK

Die Kultusministerkonferenz (KMK) hat am 03.04.2020 einen vorläufigen Zeitplan veröffentlicht. Danach soll das WS 2010/21 einheitlich am 1.11.2020 beginnen. Die Bewerbungsfristen für das kommende WS werden im Laufe des April verkündet. Fristen für außerkapazitäre Hochschulanträge ändern sich zunächst nicht.Wir gehen davon aus, dass der Landesverordnungsgeber zwar die Frisen für das reguläre Bewerbungsverfahren anpasst, nicht jedoch die Frist für die Stellung außerkapzitärer Hochschulanträge.

Ein verspäteter Beginn des WS hat jedoch den Vorteil, dass das Risiko einer Kollission mit dem Studienablauf an den ausländischen Hochschulen und mit dem deutschen Physikum verringert wird. Auch Verzögerungen bei der Anrechnung durch das zuständige Landeaprüfungsamt können so besser abgefedert werden.

Disclaimer:

Wir werden die Informationen an dieser Stelle regelmäßig aktualisieren. Sehen Sie uns jedoch bitte nach, wenn wir in einer Situation, die sich täglich verändert, noch nicht alle Fragen beantworten können. Wir sind weiter für Sie da und bearbeiten alle Mandate mit der gewohnten Sorgfalt.