Ablauf und Dauer der Klage

Die vorgerichtliche Vorbereitung

Eine Studienplatzklage ist nur zulässig, wenn zuvor an der betreffenden Hochschule ein Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität gestellt wurde. Daher versenden für unsere Mandanten fristgemäß diese außerkapazitären Hochschulanträge. Die Fristen hierfür laufen in einigen Bundesländern bereits am 15. Januar für das Sommersemester und am 15. Juli für das Wintersemester ab. Weitere Fristen laufen am 1./15. März bzw. 1./15. September ab und in einigen Bundesländern können die Anträge noch im April bzw. Oktober gestellt werden. Wer diese Fristen versäumt, kann an den betreffenden Hochschulen zum jeweiligen Semester keine Studienplatzklage mehr durchführen. Daher ist eine rechtzeitige Beauftragung wichtig.

Die Entscheidung, ob, gegen wie viele und gegen welche Hochschulen geklagt werden soll, treffen unsere Mandanten erst nach Erhalt der ersten Hochschulstart-Bescheide bzw. Ablehnungsbescheide der Hochschulen. Hierzu erstellen wir für unsere Mandanten ein aktuelles Empfehlungsschreiben zu den Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Psychologie.

Anhand des Empfehlungsschreibens entwickeln und besprechen wir individuelle Klagestrategien und die Auswahl der gerichtlichen Verfahren.

Das Gerichtsverfahren

Erste Instanz

Die gerichtlichen Verfahren leiten wir für unsere Mandanten durch Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei den zuständigen Verwaltungsgerichten ein. Die Hochschule wird im Verfahren ihre Kapazitätsberechnung vorlegen. Das Verwaltungsgericht entscheidet nach Prüfung der Kapazitätsberechnungsunterlagen, ob zusätzliche freie Studienplätze im gewünschten Fach und Fachsemester zur Verfügung stehen. In diesem Fall wird die jeweilige Hochschule verpflichtet, die festgestellte Zahl an Studienplätzen unter den Antragstellern zu verteilen. Die meisten Gerichte ordnen zur Vergabe ein Losverfahren an, einige wenige vergeben nach Leistungskriterien. Einige Verwaltungsgerichte wirken auf einen zeitnahen Abschluss eines Vergleichs zwischen der Universität und den Antragstellern hin. 

Die Dauer der Verfahren ist sehr unterschiedlich. Einige Gerichte entscheiden kurz nach Semesterbeginn. Andere Verwaltungsgerichte lassen sich mehr Zeit. Dann kann das Studium nur während des bereits laufenden Semesters oder zum nächsten, in Einzelfällen erst zum übernächsten Semester begonnen werden.

Wir führen erfolgversprechende Studienplatzklagen auch dann durch, wenn das zuständige Gericht erfahrungsgemäß eher spät entscheidet. In diesen Verfahren verringern sich im Laufe der Zeit die Antragstellerzahlen wegen anderweitiger Zulassungen. Für die Verbliebenen verbessern sich dadurch die Zulassungschancen.

Zweite Instanz

Gegen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im Eilverfahren steht der Universität und auch uns das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Wir analysieren die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte selbstverständlich eingehend. Ergeben sich nach unserer Prüfung Erfolgsaussichten, erheben wir Beschwerde und lassen die Entscheidung in zweiter Instanz vom Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof überprüfen.

Nicht selten werden in der zweiten Instanz weitere Studienplätze vergeben. Ihr Vorteil: Nur die im Hochschulzulassungsrecht versierten Anwälte erheben für ihre Mandanten Beschwerde, so dass in den Beschwerdeverfahren im Vergleich zur 1. Instanz deutlich weniger Antragsteller aufeinandertreffen und dadurch höhere Erfolgschancen bestehen.

Beschwerdeverfahren dauern durchschnittlich 3-6 Monate.

 

Wie eine Studienplatzklage verlaufen kann und welche Möglichkeiten es gibt, wird aus der folgenden Infografik ersichtlich.




Kontakt

Wenn Sie sich für eine Studienplatzklage interessieren, rufen Sie uns gern für ein kostenfreies Erstgespräch unverbindlich unter 0341/3067070 an. Sie können uns zum Thema Studienplatz einklagen selbstverständlich aber auch per E-Mail bzw. über unser Kontaktformular erreichen. Oder Sie füllen gleich unser Formular für Interessenten einer Studienplatzklage aus: