Leitfaden: Die Studienplatzklage
in medizinische Studiengänge

Wintersemester 2024/25 + Sommersemester 2025



1. Die Studienplatzklage

Den rechtlichen Hintergrund der Studienplatzklage bildet das Grundrecht auf freie Berufswahl. Dieses Grundrecht wird durch die Festsetzung eines Numerus clausus eingeschränkt. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein Numerus clausus nur dann dieses Grundrecht aus Artikel 12 Grundgesetz nicht verletzt, wenn die vorhandenen Ausbildungskapazitäten vollständig ausgenutzt werden.

Die Ausbildungskapazitäten werden von den Hochschulen Jahr für Jahr neu errechnet, in einer Satzung oder Verordnung festgesetzt und im regulären Vergabeverfahren vergeben (so genanntes innerkapazitäres Vergabeverfahren). In den gerichtlichen Studienplatzklageverfahren werden die Berechnungen der Hochschulen anschließend auf Kapazitäten für zusätzliche Studienplätze überprüft (so genanntes Vergabeverfahren außerhalb der festgesetzten Kapazität).

Vor Beginn des gerichtlichen Studienplatzvergabeverfahrens außerhalb der festgesetzten Kapazität sind Anträge an den zu verklagenden Hochschulen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität (so genannte außerkapazitäre Hochschulanträge) erforderlich. Hierfür gelten in mehreren Bundesländern frühe Fristen. Wir erstellen und versenden für Sie diese Anträge form- und fristgerecht.

Parallel bewerben Sie sich eigenständig bei der Stiftung für Hochschulzulassung (www.hochschulstart.de) bzw. im höheren Fachsemester an allen für Sie in Frage kommenden Hochschulen direkt auf einen Studienplatz innerhalb der Kapazität.

Eine Hochschulstart-Bewerbung bzw. Hochschulbewerbung (innerhalb der Kapazität) ist an einigen Verwaltungsgerichten keine Voraussetzung für den Erfolg einer Studienplatzklage. Vor vielen Verwaltungsgerichten setzt eine Studienplatzklage aber eine reguläre Bewerbung voraus. Wo, erfahren Sie unter Hochschulstart-Bewerbung bzw. Hochschulbewerbung.

Vor diesem Hintergrund empfehlen wir allen Interessenten einer Studienplatzklage in medizinischen Studiengängen, sich an allen Hochschulen um einen Studienplatz zu bewerben.

Anhand unserer Prognose zu den Erfolgsaussichten der Studienplatzklage im kommenden Semester stellen wir gemeinsam mit Ihnen Ihr individuelles Klageprogramm zusammen und leiten für Sie die gerichtlichen Studienplatzklageverfahren mit den jeweiligen Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität bei den zuständigen Verwaltungsgerichten ein. 

Die im regulären (innerkapazitären) Vergabeverfahren ergangenen Hochschulstart-Ablehnungsbescheide bzw. die Ablehnungsbescheide der Hochschulen müssen in der Regel nicht gerichtlich angegriffen werden. Denn das innerkapazitäre Vergabeverfahren und das Vergabeverfahren auf Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität sind rechtlich voneinander getrennt.

Nachdem uns im gerichtlichen Verfahren die Kapazitätsberechnungsunterlagen der jeweiligen Universitäten übermittelt wurden, setzen wir uns mit diesen auseinander, weisen die Gerichte gegebebenfalls durch entsprechenden Sachvortrag auf Fehler in den Berechnungen der Universität hin und überwachen den Verfahrensablauf. Gelegentlich entscheiden wir uns aber aus zeitlichen oder taktischen Gründen, erst in den Beschwerdeverfahren detailliert vorzutragen, um die Erfolgschancen für unsere Mandanten wegen der dann geringeren Antragstellerzahlen signifikant zu erhöhen. Soweit Erörterungstermine stattfinden, vertreten wir Sie in den Terminen selbstverständlich grundsätzlich persönlich.

Stellt das Verwaltungsgericht fest, dass Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität im gewünschten Fach und Semester vorhanden sind, wird die jeweilige Hochschule durch eine einstweilige Anordnung verpflichtet, die festgestellte Zahl an Studienplätzen zu verteilen. Die meisten Gerichte ordnen hier ein Losverfahren an, da in fast allen Fällen die Zahl der Bewerber für einen Studienplatz im ersten Fachsemester die Zahl der festgestellten Studienplätze übersteigt. Einige Gerichte verteilen hingegen nach Leistungs- oder besonderen Bewerbungskriterien. Erhalten Sie einen Studienplatz zugeteilt, handelt es sich wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens in der Regel um einen „vorläufigen“ Studienplatz. Aber keine Sorge, auch ein „vorläufiger" Studienplatz berechtigt zum Studium und kann später mit unserer Unterstützung in einen endgültigen Studienplatz umgewandelt werden.

Verschiedene Universitäten versuchen die Zahl der Studienplatzkläger zu minimieren, indem auf die außerkapazitären Hochschulanträge Ablehnungsbescheide erlassen werden und so die (Kosten-) Hürde durch ein zusätzliches Verfahren erhöht wird. Denn in einigen Bundesländern muss gegen diese Bescheide das so genannte Hauptsacheklageverfahren eingeleitet werden, um die Chancen im parallelen Eilverfahren aufrechtzuerhalten und den Bescheid nicht rechtskräftig werden zu lassen. Diese Hauptsacheklageverfahren werden nach Abschluss des Eilverfahrens bei gegebenen Erfolgsaussichten weitergeführt, anderenfalls für erledigt erklärt. Auf Grund unserer Erfahrungen können wir Ihnen sagen, von welchen Universitäten Ablehnungsbescheide auf die außerkapazitären Hochschulanträge zu erwarten sind und wo Hauptsacheklageverfahren eingeleitet werden müssen. In einigen Bundesländern muss gegen einen solchen Ablehnungsbescheid anstelle einer Klage zunächst fristgerecht Widerspruch eingelegt werden.

Einige Verwaltungsgerichte wirken auf den Abschluss eines Vergleichs zwischen der Universität und den Antragstellern zur Vergabe weiterer Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität hin. Vorteil: Die Zulassung erfolgt endgültig und nicht nur vorläufig, wie sonst im Eilverfahren nur möglich.

Über den Erfolg der jeweiligen Kapazitätsverfahren berichten wir auf unserem Internetportal www.Studienplatz-Klage.de. Eine Auswertung finden unsere Mandanten im für Sie reservierten Mandantenbereich.

Selbstverständlich werden Sie sofort durch uns persönlich unterrichtet, wenn Sie einen Studienplatz erhalten haben. Wir kümmern uns um die zurückzunehmenden Anträge und sonstigen Verfahrensschritte, so dass unsere Mandanten ihre volle Aufmerksamkeit auf den Beginn des Studiums richten können.