FAQ: Häufige Fragen zur Studienplatzklage

Wie funktioniert die Studienplatzklage bzw. das Einklagen in die Uni?

Die Studienplatzklage ist ein gerichtliches Verfahren, in dem überprüft wird, ob die Hochschule über die angegebene Anzahl von Studienplätzen hinaus weitere Studienplätze anbieten kann. Die Ausbildungskapazität wird von der Hochschule anhand vorgegebener Parameter berechnet. Diese Berechnung wird vom Verwaltungsgericht und den Anwälten überprüft. Stellt sich heraus, dass die Hochschule mit ihren Mitteln mehr Studienplätze einrichten kann, ordnet das Verwaltungsgericht die Vergabe dieser Studienplätze an. Die zusätzlichen Studienplätze kommen also den Studienplatzklägern zugute, die dadurch eine zusätzliche Chance auf ihren Wunschstudienplatz erhalten. Hier finden sich weitere Informationen zum Ablauf der Studienplatzklage.

Aus welchen Gründen wollen Studienbewerber ihren Platz einklagen?

Der Grund, weshalb ein Bewerber seinen Wunschstudienplatz nicht erhält und ihn deshalb einklagen will, ist der Numerus Clausus (NC). Numerus Clausus bedeutet ‚beschränkte Anzahl‘ und steht für die kapazitätsbezogene Zulassungsbeschränkung. Universitäten und Hochschulen begrenzen die Zahl der Studienplätze in den meisten Studiengängen. Gibt es mehr Studienbewerber als Plätze, muss ausgewählt werden. Je beliebter ein Studiengang, desto höher ist die Auswahlgrenze. Vor allem in den medizinischen Studiengängen erhalten selbst Abiturienten mit guten oder sehr guten Vorleistungen oft keinen Studienplatz. Viele halten das Festhalten am Numerus Clausus für ungerecht. Nicht immer sagen gute Noten oder andere Vorleistungen etwas über die Begabung und Motivation eines Bewerbers aus. Die meisten Studierenden, die sich beispielsweise in medizinische Studiengänge eingeklagt haben, schließen ihr Studium genauso erfolgreich ab wie die anderen Studenten auch.

In welche Studiengänge kann man sich einklagen?

Ziel einer Studienplatzklage können grundsätzlich alle zulassungsbeschränkten Studiengänge an Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen sein. Am begehrtesten sind nach wie vor die Studiengänge Humanmedizin — sowohl 1. FS als auch höheres FS und Klinik - und Zahnmedizin. Oft nachgefragt werden auch die Studiengänge Psychologie und Tiermedizin. Darüber hinaus führen wir für unsere Mandanten immer mehr Verfahren in den Studiengängen Wirtschaftspsychologie, Grundschullehramt, Sonderpädagogik, Soziale Arbeit, Pharmazie, BWL, Wirtschaftswissenschaften, Kommunikations- und Medienwissenschaften und vielen weiteren Bachelorstudiengängen, Masterstudiengängen und Studiengängen mit dem Abschluss Staatsexamen durch.

Wie hoch sind die die Chancen einer Studienplatzklage?

Eine Garantie auf einen Studienplatz gibt Ihnen die Studienplatzklage nicht. Die Chance auf einen Studienplatz hängt neben der Zahl freier Studienplätze von der Zahl der Studienplatzkläger ab. Diese Zahlen sind im Vorfeld einer Studienplatzklage niemandem bekannt. Allgemein gilt: Die Chancen sind von Studiengang zu Studiengang verschieden. Je weniger nachgefragt der Studiengang ist, desto höher die Chancen. Auch steigen Ihre Chancen, wenn Sie unseren Empfehlungen zur Auswahl erfolgversprechender Hochschulen folgen und wenn Sie uns frühzeitig kontaktieren, um gegebenenfalls auch in Bundesländern mit zeitiger Antragsfrist klagen zu können.

Was sollte ich tun, wenn ich mich für eine Studienplatzklage interessiere?

Auf unserer Internetseite bieten wir Interessenten einen aktuellen Leitfaden zur Studienplatzklage in medizinische Studiengänge bzw. unseren Leitfaden für Bachelor- und Masterstudiengänge mit Details zu den Chancen und Kosten einer Studienplatzklage im jeweiligen Wunschstudiengang an. Des Weiteren können Sie gern bei uns anrufen. Wichtig ist, möglichst frühzeitig Informationen einzuholen. In manchen Bundesländern müssen Studienplatzklagen bereits bis zum 15. Juli für das Wintersemester bzw. bis zum 15. Januar für das Sommersemester eingeleitet werden. Wenn erst der Ablehnungsbescheid auf die reguläre Studienplatzbewerbung abgewartet wird, kann es für die Studienplatzklage in einigen Bundesländern bereits zu spät sein.

Wie verläuft das erste Beratungsgespräch zur Studienplatzklage?

In einem ersten Beratungsgespräch zur Studienplatzklage werden alle Ihre Fragen zum Verfahren, zu den Chancen der Klage und auch zu den Kosten geklärt. Interessenten, die bei uns anrufen, können direkt mit einem unserer Rechtsanwälte sprechen oder werden zeitnah von uns zurückgerufen.

Kann ich zunächst den Ablehnungsbescheid abwarten, bevor ich Sie beauftrage?

Nein, sie müssen in der Regel vorher aktiv werden und uns mit der vorgerichtlichen Vorbereitung Ihrer Studienplatzklage beauftragen. In manchen Bundesländern müssen bereits bis zum 15. Juli für das Wintersemester bzw. bis zum 15. Januar für das Sommersemester Anträge auf außerkapazitäre Zulassung gestellt werden. Andernfalls ist eine Studienplatzklage gegen diese Hochschulen nicht mehr möglich. Für die vorgerichtliche Vorbereitung berechnen wir eine günstige Aufwandspauschale.

Muss man sich vorher bei Hochschulstart bzw. der Hochschule beworben haben?

Für die Studienplatzklage ist an einigen Hochschulen die Bewerbung bei Hochschulstart bzw. der Hochschule zwingend erforderlich. Es gibt aber auch Hochschulen, an denen man sich zuvor nicht beworben haben muss. Gleichwohl empfehlen wir Ihnen, sich an allen für Sie in Frage kommenden Hochschulen zu bewerben. Dies gilt vor allem für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren (Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie und Tiermedizin), bei denen unbegrenzt Wunschunis angegeben werden können.

Falls Sie im Studiengang Psychologie mehr Wunschunis als Auswahlmöglichkeiten haben, gilt folgendes: Interessenten einer Studienplatzklage in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und in Niedersachsen in Göttingen und Hildesheim bewerben sich bitte unbedingt eigenständig im regulären Vergabeverfahren auf einen Studienplatz an diesen Hochschulen. Anderenfalls ist eine Studienplatzklage gegen diese Hochschulen nicht möglich!

Für andere Bachelorstudiengänge, Lehramt und Rechtswissenschaften gilt: Eine Hochschuldirektbewerbung bzw. Bewerbung im Hochschulstart-Serviceverfahren ist grundsätzlich erforderlich in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, im Saarland, in Schleswig-Holstein und teilweise in Niedersachsen.

In Masterstudiengängen ist die vorherige Bewerbung bei der Hochschule immer empfehlenswert. In den allermeisten Fällen ist sie auch erforderlich, denn die Hochschule prüft im Bewerbungsverfahren das Vorliegen der Eignungs-/Zugangsvoraussetzungen. Die Entscheidung hierüber ist wiederum wichtig, um die richtigen rechtlichen Schritte einzuleiten.

Falls Sie sich aus irgendeinem Grund nicht beworben haben sollten, können wir gern besprechen, ob eine Studienplatzklage gegen die betreffende Hochschule trotzdem möglich und erfolgversprechend ist.

Können auch Zweitstudienbewerber einen Studienplatz einklagen?

Zweitstudienbewerber sind Studienbewerber, die bereits ein Studium an einer deutschen Hochschule abgeschlossen haben. Auch für sie besteht die Möglichkeit, einen zusätzlichen Studienplatz zu beantragen und Studienplatzklagen betreiben. Mit Ausnahme weniger Verwaltungsgerichte wird in den gerichtlichen Studienplatzklageverfahren nicht zwischen Erststudienbewerbern und Zweitstudienbewerbern unterschieden. Wenn Sie sich als Zweitstudienbewerber für Studienplatzklagen interessieren, beraten wir Sie gern, welche Verfahren in Ihrem Fall gute Erfolgschancen bieten.

Kann man die Studienplatzklage in Deutschland auch als Ausländer erheben?

Eine Studienplatzklage können neben deutschen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen der EU-Mitgliedsstaaten regelmäßig auch so genannte „Bildungsinländer“ erheben, die zwar nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates verfügen, die aber eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung erworben haben.

Manche Verwaltungsgerichte akzeptieren auf der Grundlage der in ihrem Bundesland geltenden Landesverfassungen oder aufgrund einfach-gesetzlicher Regelungen sogar noch weitergehend ein Klagerecht für alle hochschulreifen Bewerber, ungeachtet der Staatszugehörigkeit oder der Herkunft der Hochschulzugangsberechtigung. Vorausgesetzt wird jedoch stets, dass Kläger mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung deren Gleichwertigkeit mit dem für den Hochschulzugang jeweils erforderlichen deutschen Schulabschluss nachweisen können. Ob - und ggf. welche - deutsche Hochschulzugangsberechtigung Ihrem ausländischen Zeugnis gleichwertig ist, können Sie selbst unverbindlich mit Hilfe der Datenbank anabin der Kultusministerkonferenz recherchieren. Als tauglicher Nachweis für Gerichte und Hochschulen dient regelmäßig ein Prüfprotokoll von UniAssist, welches Ihnen die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses bestätigt. Ebenfalls nachzuweisen sind ausreichende deutsche Sprachkenntnisse. Zu den Anforderungen an die Sprachkenntnisse für Ihren Wunschstudiengang informieren Sie sich bitte im Vorfeld direkt bei den Sie interessierenden Hochschulen.

Ist meine Abiturnote für die Studienplatzklage relevant?

Ist im betreffenden Studiengang an der jeweiligen Hochschule die Zahl der Studienplatzkläger geringer als die Zahl der zusätzlichen Studienplätze, bekommt jeder der Studienplatzkläger einen Studienplatz. Die Abiturnote spielt keine Rolle. Das Vorliegen der Hochschulzugangsberechtigung genügt.

Im umgekehrten Fall, wenn die Zahl der Studienplatzkläger die Zahl der durch Studienplatzklage gefundenen zusätzlichen Studienplätze übersteigt, ordnen die meisten Verwaltungsgerichte zur Vergabe der zusätzlichen Studienplätze ein Losverfahren an. Lediglich von den Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg (teilweise), Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, und möglicherweise in Thüringen und Brandenburg werden freie Studienplätze nach unterschiedlichen Leistungskriterien vergeben.

Kann ich mich in meinen Wunschstudiengang einklagen, wenn ich schon in einem anderen Studiengang zugelassen bin?

Ja, solange Sie noch keine Zulassung im gleichen Studiengang an einer deutschen Hochschule erhalten haben, ist eine Studienplatzklage möglich.

Bei der Bewerbung über Hochschulstart sollten Sie aufpassen, dass Sie nicht vorschnell ein Studienangebot in einem anderen Studiengang annehmen und damit aus dem Bewerbungsverfahren in Ihrem Wunschstudiengang ausscheiden. Warten Sie daher das Ende Koordinierungsphase ab. Das Zulassungsangebot bleibt bis zum Abschluss der Koordinierungsphase bestehen oder Sie erhalten sogar ein höher priorisiertes Zulassungsangebot. Für noch höher priorisierte, abgelehnte Studienwünsche haben Sie weiterhin die Möglichkeit, Studienplatzklagen durchzuführen.

Was kostet eine Studienplatzklage?

Die Kosten einer Studienplatzklage setzen sich zusammen aus:

  • den Gerichtskosten
  • den Kosten des eigenen Anwalts
  • den Kosten des Anwalts auf der Gegenseite, sofern die Hochschule einen eigenen Anwalt beauftragt, bzw. den Auslagen der Hochschule

Die Anwalts- und Gerichtskosten richten sich nach dem so genannten Gegenstandswert der Klage. Dieser wird vom zuständigen Verwaltungsgericht festgelegt und kann je nach Gericht unterschiedlich hoch sein. Neben dem Gegenstandswert sind auch der Verlauf des Verfahrens sowie eine etwaige anwaltliche Vertretung der Hochschule ausschlaggebend für die genaue Höhe der Gesamtkosten. Aufgrund unserer Erfahrung können wir unseren Mandanten aber im Vorfeld sagen, wie hoch die Kostenbelastung in etwa sein wird.

Der Grundsatz, wonach derjenige die Prozesskosten bezahlt, der verliert, gilt bei der Studienplatzklage nicht immer. Oft müssen die Studienplatzkläger auch dann für die Kosten der Gegenseite aufkommen, wenn es freie Studienplätze gibt.

Wie kann mir eine Rechtsschutzversicherung bei einer Studienplatzklage helfen?

Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsvertrag das Hochschulzugangsrecht abdeckt. Ist dies der Fall, werden grundsätzlich die gerichtlichen Kosten des Studienplatzklageverfahrens abzüglich der Selbstbeteiligung übernommen. Einige wenige neue Verträge decken noch die Studienplatzklage ab bei Verfahren gegen eine oder wenige Hochschulen, allerdings bei mitunter langen Wartezeiten. Liegt ein Altvertrag vor, werden mitunter 10 oder mehr Studienplatzklageverfahren bezahlt. Um herauszufinden, ob und wie viele Studienplatzklageverfahren von der Rechtsschutzversicherung gedeckt werden, sollte der Vertrag genau geprüft und im Zweifelsfall Kontakt mit dem eigenen Anwalt aufgenommen werden. Besteht Versicherungsschutz, verlangen die Versicherungen weitere Auskünfte darüber, wie hoch die Chancen auf einen Erfolg der Studienplatzklage stehen. Diese Auskünfte können in der Regel nur von Anwälten gegeben werden, die sich mit den Studienplatzklageverfahren gut auskennen und ihre Angaben mit hinreichenden Daten untermauern können.

Wie lange dauert eine Studienplatzklage?

Die Dauer der Verfahren ist sehr unterschiedlich. Einige Gerichte entscheiden kurz nach Semesterbeginn, so dass die erfolgreichen Studienplatzkläger das Studium fast pünktlich aufnehmen können. Andere Verwaltungsgerichte lassen sich mehr Zeit. Dann kann das Studium nur während des bereits laufenden Semesters oder zum nächsten, in Einzelfällen erst zum übernächsten Semester begonnen werden.

Wenn ich erst Wochen oder Monate später einen Studienplatz bekomme, verpasse ich doch so manches?

Das ist bei Studienplatzklagen leider hinzunehmen. Versäumte Lehrinhalte können Sie aber früher oder später nachholen.