Fehler und Rechtsschutz im AdH, der ZEQ und in der Landarztquote

Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren

Im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) werden in den medizinischen Studiengängen 60 % der Studienplätze vergeben. Das Auswahlverfahren ermöglicht den Hochschulen, bei der Auswahl der Bewerber neben der Abiturnote weitere Kriterien wie Einzelnoten im Zeugnis, spezielle Berufsausbildungen, Studierfähigkeitstests oder Auswahlgespräche heranzuziehen. Das wichtigste Kriterium bleibt jedoch die Abiturnote. In der zusätzlichen Eignunsquote (ZEQ) werden 10 % der Studienplätze vergeben. Bei der Auswahl in dieser Quote werden ausschließlich schulnotenunabhängige Eignungskriterien genutzt.

Seit Änderung des Vergabeverfahrens beginnend mit dem Sommersemester 2020 fanden keine Auswahlgespräche statt, erstmals ab WS 2022/23 führt die Universität Greifswald ein Interviewverfahen ein. Dieses ist dem eigentlichen Vergabeverfahren vorangestellt. Die Bewerbungsfrist endet bereits am 31.01.2022. Details erfahren Sie auf der Internetseite der Universität Greifswald .

Ein Auswahlgespräch dient dazu, Aufschluss über die Motivation eines Studienbewerbers zu erlangen. Fehlvorstellungen über den gewünschten Studiengang soll vorgebeugt werden. Fragen zur Motivation und zur Identifikation des Bewerbers sind rein studien- und berufsbezogen zu stellen. Im Mittelpunkt der Auswahlgespräche sollte daher stehen, ob der Kandidat die fachliche Eignung für den gewünschten Studiengang aufweist. Das Auswahlgespräch ist an der jeweiligen Prüfungs- und Berufsordnung auszurichten. Fragen nach den persönlichen und familiären Verhältnissen des Studienbewerbers, wie nach Kindererziehung, -betreuung und Schwangerschaften, haben im Auswahlgespräch nichts zu suchen und stellen ein sachfremdes Kriterium dar.

Fehler können auch bei der Bewertung der weiteren Qualifaktionskriterien vorkommen. Probleme können z. B. bei der Einstufung eines geleisten Dienstes auftreten. Dieser muss  für das gewählte Studium fachlich einschlägig sein. Daher ist es wichtig, dass sich dieser Bezug aus der Tätigkeitsbeschreibung ergibt, die Bestandteil der Dienstzeitbescheinigung sein muss.

Landarztquoten

Bei der Auswahl der Bewerber in den von verschiedenen Bundesländern inzwischen eingeführten Landartzquoten finden immer Auswahlgespräche statt. In der Regel sind diese strukturiert und standardisiert.  Sachfremde Kriterien dürfen auch hier keine Rolle spielen. Daher gilt das oben Gesagte. Nachfolgend können Sie sich einen Überblick über die bisher eingeführten Landarztquoten, die entsprechenden Bewerbungsfristen und das Auswahlverfahren verschaffen. Wir können keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernehmen.

Übersicht Landarztquoten

Details zum Bewerbungs- und Auswahlverfahren finden Sie, soweit die Bundesländer diese bereits zur Verfügung stellen, hier:

Landarztquote Baden-WürttembergLandarztquote NiedersachsenLandarztquote Sachsen
Landarztquote BayernLandarztquote Nordrhein-Westfalen    Landarztquote Sachsen-Anhalt
Landartzquote HessenLandarztquote SaarlandLandarztquote Thüringen
Landarztquote Mecklenburg-Vorpommern     

 

Studiengänge im örtlichen Auswahlverfahren

In den nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen erfolgt eine Bewerbung bei der Hochschule oder bei Hochschulstart. Die Auswahlkriterien bestimmen sich nach Landesrecht. Soweit die Hochschule Auswahlgespräche durchführt, gilt das soeben Gesagte.

Rechtsschutzmöglichkeiten

Sollten in Ihrem Auswahlverfahren Fehler passieren, ist besondere Eile geboten. Grund dafür ist die Auffassung einiger Verwaltungsgerichte, dass bei endgültiger Vergabe der Studienplätze die bereits Zugelassenen nicht mehr aus ihrer Position verdrängt werden können. Sie könnten trotz der Feststellung eines Fehlers dann keinen Studienplatz mehr erhalten. Daher muss noch vor Abschluss des Auswahlverfahrens eine einstweilige Anordnung auf Freihalten eines Studienplatzes bei Gericht beantragt werden. Sprechen Sie uns daher so zeitig wie möglich an!

Der andere Teil der Verwaltungsgerichte verpflichtet die Hochschule bei Fehlern, auch noch nach Abschluss des Auswahlverfahrens zur Zulassung der Bewerber, die bei korrekter Auswahl eine Zulassung erhalten hätten. In diesen Fällen reicht es an sich aus, gegen den Ablehnungsbescheid fristgerecht Widerspruch oder Klage zu erheben. Wegen der langen Verfahrensdauer ist parallel jedoch ein gerichtliches Eilverfahren notwendig.

Grundsätzlich lohnt es sich immer bereits im noch laufenden Auswahlverfahren mit uns Kontakt aufzunehmen. Dann kann möglicherweise noch vor Abschluss des Auswahlverfahrens außergerichtlich auf eine Fehlerkorrektur hingewirkt werden.

Kontakt

Wenn Sie sich für eine Beratung durch einen Rechtsanwalt zum Thema Auswahlverfahren der Hochschule interessieren, rufen Sie uns unverbindlich unter 0341/3067070 an. Sie können uns selbstverständlich aber auch per E-Mail bzw. über unser Kontaktformular erreichen.