Zugang zum Masterstudium

Der Zugang zum Masterstudium ist meist mehrfach beschränkt:

Durch eine Eignungsfeststellung

Im ersten Schritt prüft die Hochschule die Eignung des Bewerbers für den Masterstudiengang. Dazu werden festgelegte Zugangs- oder Eignungsvoraussetzungen herangezogen. Dies sind zum Teil bestimmte Mindestnoten beim Bachelor oder einige Teilleistungen aus dem Bachelorstudium. Es kann vorkommen, dass die Hochschule den Abschluss oder einzelne Module einer anderen Hochschule nicht als gleichwertig einstuft.

Gegen den dann ergehenden Bescheid kann fristgemäß Rechtsmittel eingelegt werden. In diesem Verfahren ist zu klären, ob die Regelungen der Hochschule mit dem Hochschulgesetz des jeweiligen Bundeslandes und dem Grundrecht auf freie Berufswahl vereinbar sind. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier und für den Studiengang Psychologie Master hier.

Durch ein Auswahlverfahren bei begrenzter Kapazität

Die festgestellte Eignung führt jedoch nicht in allen Fällen zur Zulassung. Sind mehr geeignete Bewerber an einem Studienbeginn interessiert, führt die Hochschule ein Auswahlverfahren, z. B. anhand der Bachelornoten durch. Auch hier können Fehler zur Ablehnung der Bewerbung führen. Zu den Rechtsschutzmöglichkeiten in einem solchen Fall informieren wir hier.

Eine weitere Rechtsschutzmöglichkeit ist eine Studienplatzklage, wenn die Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind. Hier wird geprüft, ob die Hochschule die Zahl der Studienplätze rechtskonform berechnet hat oder ob noch weitere Studienplätze zur Verfügung stehen. Wegen der in einigen Bundesländern geregelten frühen Fristen zum 15.1. für ein Sommer- und 15.7. für ein Wintersemester kontaktieren Sie uns bitte frühzeitig.

Wenn Sie sich für eine Beratung durch einen Rechtsanwalt zum Thema Zugang zum Master interessieren, rufen Sie uns unverbindlich unter 0341/3067070 an. Sie können uns selbstverständlich aber auch per E-Mail bzw. über unser Kontaktformular erreichen.

Zugang zum Bachelorstudium

Wer eine Hochschulzugangsberechtigung hat, kann grundsätzlich ein Studium aufnehmen. Kommt es für dieses auf besondere Fähigkeiten an, kann eine bestandene Eignungsprüfung, wie z. B. beim Sportstudium oder bei künstlerischen Studiengängen eine zusätzliche Voraussetzung sein. In anderen grundständigen Studiengängen sind die Hürden für die Einführung einer solchen Prüfung sehr hoch. Sollten Sie einen Ablehnungsbescheid erhalten, rufen Sie uns unverbindlich unter 0341/3067070 an. Sie können uns selbstverständlich aber auch per E-Mail bzw. über unser Kontaktformular erreichen.

Nicht nur die Eignungsprüfung an sich kann rechtswidrig sein. Auch bei der Durchführung und Bewertung der Prüfung sind Verfahrensfehler oder Rechtsverstöße denkbar. Die Grundsätze des Prüfungsrechts sind anwendbar, weshalb die allgemeinen Bewertungsgrundsätze zu beachten sind und sachfremde Erwägungen oder willkürliches Handeln des Prüfers zur Rechtswidrigkeit der Prüfung führen können.