Leitfaden: Die Studienplatzklage
in medizinische Studiengänge

Wintersemester 2023/24 + Sommersemester 2024



8. Kosten

8.1 Überblick über die Gesamtkosten

Die Gesamtkosten der Studienplatzklage setzen sich zusammen aus:

  • unserer Vergütung
  • den Gerichtskosten
  • den Kosten des Anwals der verklagten Hochschule (soweit diese einen Anwalt beauftragt hat) oder den Auslagen der Hochschule und
  • eventuell den Kosten des Verwaltungsverfahrens

Die Gebühren aller am Verfahren Beteiligten sind gesetzlich geregelt und richten sich grundsätzlich nach den von den jeweiligen Verwaltungsgerichten festgesetzten  Streitwerten. Da die Verwaltungsgerichte die Streitwerte unterschiedlich festsetzen (zwischen 1.000,- € und 5.000,- €), entstehen je Studienplatzklageverfahren Gebühren in unterschiedlicher Höhe.

Um unseren Mandanten eine Kostenschätzung zu ermöglichen, listen wir für jede Hochschule die Gebühren aller am jeweiligen Kapazitätsverfahren Beteiligten in unseren Empfehlungsschreiben akribisch auf. Dabei greifen wir immer auf die aktuellsten Zahlenwerte zurück. Für Sie ergibt sich so ein Höchstmaß an Kostentransparenz. Preissensible Mandanten können ihr Klageprogramm an den gegebenen finanziellen Möglichkeiten ausrichten. Es können Hochschulen ausgewählt werden, für die ein niedriger  Gegenstandswert gilt und/oder die keinen Anwalt mit ihrer Vertretung beauftragen. 

Sie wollen wissen, wie hoch die voraussichtliche Gesamtkostenbelastung für Sie ist? Wir haben für Sie die durchschnittlichen gerichtlichen Gesamtkosten je verklagte Hochschule ermittelt. Kalkulieren Sie bitte mit folgenden durchschnittlichen gerichtlichen Gesamtkosten (eigener Anwalt + Gerichtskosten + etwaiger gegnerischer Anwalt) je verklagte Hochschule bei einem Klageprogramm gegen 5 Hochschulen:

Durchschnittliche gerichtliche Gesamtkosten je Hochschule 1. plus 2. Instanz
Humanmedizin ca. 1.685,- €
Zahnmedizin ca. 1.695,- €


Berechnungsgrundlage für die durchschnittlichen Gesamtkosten sind die in unseren Empfehlungsschreiben für das vorherige Wintersemester zur Klage empfohlenen Universitäten und die bei der Durchführung von Kapazitätsverfahren gegen diese Hochschulen in der jüngeren Vergangenheit angefallenen Gesamtkosten. Abweichungen bei den Gesamtkosten nach oben oder unten sind im Einzelfall möglich, etwa wenn aus unseren aktuellen Empfehlungsschreiben Universitäten mit günstigeren Verfahrenskosten ausgewählt werden oder wenn Gerichte Verfahrensabläufe ändern oder andere Streitwerte als bislang festsetzen oder sich Hochschulen entgegen bisheriger Praxis anwaltlich vertreten lassen.

8.2 Vergütung unserer anwaltlichen Tätigkeit

Vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit (Vorgerichtlicher Vorbereitungsaufwand)

Wir stellen für Sie fristwahrende außerkapazitäre Hochschulanträge und besprechen mit Ihnen unser Empfehlungsschreiben zu den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Studienplatzklage. Für die optimale Vorbereitung Ihrer Studienplatzklageverfahren berechnen wir zum Wintersemester einmalig pauschal 500,- € (medizinische Studiengänge, jedes Fachsemester), zum Sommersemester 300,- (medizinische Studiengänge, 1. Fachsemester) oder 500,- € (medizinische Studiengänge, höhere Fachsemester).

Gerichtliche anwaltliche Tätigkeit

Wir berechnen folgendes Pauschalhonorar:

Zahl der verklagten Hochschulen: Pauschalhonorar (inkl. USt.)
1 Hochschule 1.250,- €
2 Hochschulen 2.425,- €
3 Hochschulen 3.500,- €
4 Hochschulen 4.525,- €
5 Hochschulen 5.525,- €
Vergleich auf endgültige Zulassung: Einigungsgebühr (inkl. USt.)
einmalig + 875,- €

Das Pauschalhonorar umfasst unsere Tätigkeit im Eilverfahren sowie für eine fristwahrende Klage bzw. einen Widerspruch.

Sofern Sie durch einen Vergleich mit einer Hochschule einen endgültigen und nicht lediglich vorläufigen Studienplatz zugesprochen bekommen, erhöht sich unser Anwaltshonorar wegen dieses für Sie günstigen Vergleichsmehrwertes. Dann fällt zusätzlich zum Pauschalhonorar eine Einigungsgebühr in Höhe von 875,- € an.

8.3 Gerichtskosten

Für die Tätigkeit der Gerichte fallen in jedem einzelnen Verfahren Gerichtskosten an. Die Höhe der Gebühren richtet sich auch hier nach dem Streitwert. Dieser wird von den Verwaltungsgerichten zwischen 1.000 € und 5.000 € festgesetzt. In einem etwaigen Hauptsacheverfahren beträgt der Streitwert grundsätzlich 5.000 €.

Im Eilverfahren werden die Gerichtskosten nach Abschluss des Verfahrens von der jeweils zuständigen Gerichtskasse geltend gemacht. Anders in einem etwaigen Hauptsacheklageverfahren, dort muss der Kläger die Gerichtskosten zunächst vorstrecken, damit das Verfahren eingeleitet werden kann.

Anfallende Gerichtskosten:

Streitwerte Eilverfahren Eilverfahren ermäßigt Beschwerde Klageverfahren Klageverfahren ermäßigt
1.000 € 87,00 € 29,00 € 116,00 € 174,00 € 58,00 €
2.000 € 147,00 € 49,00 € 196,00 € 294,00 € 98,00 €
2.500 € 178,50 € 59,50 € 238,00 € 357,00 € 119,00 €
3.750 € 210,00 € 70,00 € 280,00 € 420,00 € 140,00 €
5.000 € 241,50 € 80,50 € 322,00 € 483,00 € 161,00 €

Für jedes Verfahren fallen die angegebenen Gerichtskosten zzgl. Auslagen der Gerichte für Kopien etc. an. Eine Ermäßigung der Gerichtskosten tritt bei Abschluss eines Vergleiches, bei Rücknahme oder anderer Erledigung ein.

8.4 Kosten der von den Hochschulen beauftragten Anwälte, Auslagen der Universitäten

Soweit sich die Hochschule vor Gericht anwaltlich vertreten lässt, betragen die Gebühren des „Uni-Anwalts“ je Verfahren 367,23 € bei einem Streitwert von 2.500 € und 540,50 € bei einem Streitwert von 5.000 €.

Findet eine mündliche Verhandlung oder Besprechung mit der Gegenseite statt, was selten der Fall ist, oder wird ein Vergleich geschlossen, kann eine Terminsgebühr in Höhe von 317,02 € (Streitwert 2.500 €) bzw. 476,95 € (Streitwert 5.000 €) hinzukommen. Werden Anträge oder Klagen zurückgenommen, werden die Kosten des „Uni-Anwalts“ ebenfalls geltend gemacht.

Die Hochschulen können, wenn sie sich nicht anwaltlich vertreten lassen, in jedem Verfahren eine Auslagenpauschale von 20,00 € geltend machen, wovon auch immer mehr Hochschulen Gebrauch machen.

8.5 Kosten des Verwaltungsverfahrens

Kosten im Verwaltungsverfahren entstehen, wenn die Universität mit Ablehnungsbescheiden auf die außerkapazitären Hochschulanträge reagiert, gegen die dann mit einem Widerspruch vorgegangen werden muss. Widerspruchsgebühren fallen nur in Hamburg und in Schleswig-Holstein an.

8.6 Kostentragung

Wer verliert, zahlt. Dieser Grundsatz gilt im Kapazitätsprozessrecht nur eingeschränkt. Die gesamten Kosten seines jeweiligen Verfahrens muss der Antragsteller tragen, wenn  das  Gericht feststellt, dass keine Studienplätze im gewünschten Studiengang vorhanden sind und es den Antrag ablehnt

Einige Gerichte verpflichten die Antragsteller aber auch dann die Verfahrenskosten vollständig zu tragen, wenn die Universität zwar zur Verteilung einer bestimmten Anzahl von  Studienplätzen verpflichtet wurde, der Antragsteller jedoch nicht ausgelost wurde oder die Zahl der außerkapazitären Studienplätze im Vergleich zur Bewerberzahl sehr gering  war.

Viele Gerichte bilden (noch) Kostenquoten. Die Kostenentscheidung richtet sich dann nach der Anzahl der am Verfahren Beteiligten und der vom Gericht festgesetzten Anzahl außerkapazitärer Studienplätze. Hat das Gericht z. B. 10 Studienplätze „gefunden“ und sind am Verfahren 100 Antragsteller beteiligt, wird die Kostenentscheidung dieser  Verwaltungsgerichte 1/10 der Kosten der Universität und 9/10 der Kosten den Antragstellern zuweisen. Nach unserer Auffassung entspricht eine derartige Quotenbildung aber  nicht den gesetzlichen Grundlagen, da die Anzahl der Verfahrens-beteiligten eine vom einzelnen Antragsteller nicht zu beeinflussende Größe ist.

Deshalb gehen immer mehr Gerichte dazu über, dass Antragsteller und Hochschule ihre Kosten selbst zu tragen haben, sobald auch nur ein Studienplatz an der jeweiligen  Hochschule gefunden wird (so genannte Kostenaufhebung). Diese interessengerechte Praxis führt dazu, dass die Antragsteller von den Kosten der Hochschulanwälte entlastet  werden.