Entwurf des neuen Staatsvertrags über die Studienplatzvergabe liegt vor

Vorgaben des Staatsvertrages müssen durch die Länder noch durch die Vergabeverordnungen ausgestaltet werden

Wie bisher werden zunächst Studienplätze für die sog. Vorabquoten abgezogen. Dazu gehören Härtefälle, Zulassungen für die Bundeswehr, Ausländer, Zweitstudienbewerber und möglicherweise beruflich Qualifizierte ohne sonstige Hochschulzugangsberechtigtung. Für diese Quoten stehen 20 %  der Studienplätze zur Verfügung.

Die übrigen 80 % der Plätze werden in den drei Hauptquoten vergeben:

30% durch Hochschulstart an die Abiturbesten,

10 % durch die Hochschulen in einen Auswahlverfahren, in dem die Abiturnote nicht berücksichtigt wird (sog. Eignungsquote) und

60 % durch die Hochschulen im "alten" Auswahlverfahren der Hochschulen, in dem die Abiturnote jedoch auch nicht mehr das überwiegende Gewicht haben darf.

In der Abiturbestenquote werden wie bisher Landesquoten gebildet, die Bewerber also nur mit Abiturienten aus ihrem Bundesland verglichen. Hier wird in Zukunft eine Bewerbung an mehr als sechs Hochschulen möglich sein.

In der neuen Eignungsquote können Tests, Gespräche, Berufsausbildungen oder -erfahrungen sowie andere besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten und außerschulische Leistungen und Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, berücksichtigt werden. Die Bewerber müssen die Möglichkeit haben, sich an mindestens sechs Hochschulen zu bewerben. Ortspräferenzen dürfen die Auswahl nur einschränken, wenn dies wegen aufwendiger Auswahlverfahren notwendig ist. Sie dürfen sich nur auf einen Teil der zu vergebenden Studienplätze beziehen.

Im Auswahlverfahren der Hochschulen kann das Abitur mit der Gesamtnote und gewichteten Einzelnoten berücksichtigt werden. Darüber hinaus muss mindestens ein schulnotenunabhängiges erheblich und bei der Vergabe für die Humanmedizin ein zweites schulnotenunabhängiges Kriterium berücksichtigt werden. Die hier in Frage kommenden schulnotenunahängigen Kriterien sind die gleichen wie bei der Eignungsquote. Neben der Abiturnote muss zwingend jedoch ein Test berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Anzahl der Hochschulen und der Ortspräferenzen gilt auch hier das zur Eignungsquote Gesagte.

In der Eignungsquote und im Auswahlverfahren der Hochschulen können Unterquoten eingerichtet werden, in denen die Studienplätze nach unterschiedlichen Gewichtungen der Kriterien vergeben werden können. Im Auswahlverfahren der Hochschule kann sogar eine Unterquote im Umfang von max. 15 % der im Auswahlverfahren zu vergebenden Studienplätze eingerichtet werden, in der ausschließlich nach Abiturnote oder z. B. nach einem Testergebnis vergeben wird.

Damit auch im Auswahlverfahren der Hochschulen die Abiturnoten aus verschiedenen Bundesländern miteinander verglichen werden können, wird ein Prozentrangwertverfahren eingerichtet. Dabei wird ermittelt, ob der Bewerber zu den besten z. B. 1 % der Bewerber des Bundeslandes gehört und die Bewerber aus den verschiedenen Bundesländern nur noch über diesen Rangwert und nicht mehr über die Abiturnote miteinander verglichen.

Nachrückverfahren wird es nach der Neuregelung in allen drei Hauptquoten geben.

Vom Sommersemsester 2020 bis einschließlich Wintersemester 2021/22 werden in der Eignungsquote erworbene Wartesemester berücksichtigt. Dabei wird im Sommersemester 2020 und WS 2020/21 eine Wartezeit von 15 Semestern und mehr mit 45 % gewichtet. Im Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/22 wird eine Wartezeit von 15 Semestern und mehr nur noch mit 30 % gewichtet. Bei weniger als 15 Wartesemestern nimmt die Gewichtung linear ab.

Für einen Übergangszeitraum, dessen Dauer von den Ländern festgelegt werden muss, können Vereinfachungen der Vergaberegeln vorgegeben werden.