Rechtsschutzversicherung

Neuverträge

Die folgenden Rechtsschutzversicherungen versichern derzeit mitunter in Sonder- oder Zusatztarifen in begrenztem Umfang Studienplatzklageverfahren:

  • Allrecht: Begrenzung auf 1 Studienplatzklageverfahren je Kalenderjahr. Demnach ist die Durchführung von einem Studienplatzklageverfahren im Wintersemester und die Durchführung eines weiteren Studienplatzklageverfahrens im darauf folgenden Sommersemester möglich. Die Wartezeit beträgt 3 Monate.
  • ARAG: Begrenzung auf 5 Studienplatzklageverfahren in der Laufzeit des Rechtsschutzvertrages. Die Wartezeit beträgt 3 Jahre.
  • Allianz: Begrenzung auf 1 Studienplatzklageverfahren in der Laufzeit des Rechtsschutzvertrages. Die Wartezeit beträgt 3 Monate.
  • Advocard: Begrenzung auf 1 Studienplatzklageverfahren in der Laufzeit des Rechtsschutzvertrages. Die Wartezeit beträgt 12 Monate.
  • Badische Versicherung BGV: Begrenzung auf 1 Studienplatzklageverfahren je Kalenderjahr. Die Wartezeit beträgt 6 Monate.
  • Concordia: Begrenzung auf 1 Studienplatzklage in der Laufzeit des Rechtsschutzvertrages. Die Wartezeit beträgt 3 Monate.
  • ÖRAG: Begrenzung auf 1 Studienplatzklageverfahren je Kalenderjahr. Die Wartezeit beträgt 12 Monate.
  • VGH Versicherungen / Landwirtschaftliche Brandkasse Hannover: Begrenzung auf 1 Studienplatzklageverfahren je Semester. Die Wartezeit beträgt 3 Monate.

Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit können wir nicht übernehmen. Da es sehr viele Rechtsschutzversicherungen gibt, ist es leider nicht möglich, dass wir laufend über den aktuellen Stand der Rechtsschutzbedingungen informiert sind.

Altverträge

Zeitweilig wurden Studienplatzklageverfahren von folgenden Rechtsschutzversicherungen (mitunter sogar ohne zahlenmäßige Begrenzung) versichert, so dass Versicherungsnehmer mit entsprechenden Altverträgen umfassenden Deckungsschutz für die Durchführung von Studienplatzklageverfahren beanspruchen können:

Advocard, Allianz, ARAG, Auxilia, Concordia, D.A.S., DEURAG, DEVK, Domcura, HDI Gerling, ÖRAG, Provinzial, Rechtsschutz-Union, Roland, R + V Versicherung, VHV, Württembergische, Zurich.

Mit der R+ V Versicherung und der Zurich haben wir eine Sondervereinbarung für Altverträge abgeschlossen.

Für die Frage, ob Versicherungsschutz besteht, kommt es darauf an, wann der Vertrag geschlossen wurde und welche Rechtsschutzbedingungen für diesen Vertrag gelten. Grundsätzlich sind das die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) und sonstigen Abreden bei Vertragsschluss, es sei denn, mit dem Versicherungsnehmer wurde eine Vertragsänderung rechtswirksam vereinbart.

Versicherungsschutz besteht, wenn im Versicherungsvertrag der Verwaltungsrechtsschutz eingeschlossen ist, und zwar über den verkehrsverwaltungsrechtlichen Schutz hinaus. Des Weiteren darf das Hochschulzulassungsrecht bzw. dürfen Studienplatzklage- oder Kapazitätsverfahren nicht ausdrücklich ausgenommen sein. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich in der Regel aus dem Versicherungsschein zusammen mit den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen, dort § 2 (Leistungsarten) und folgende, die bei Vertragsschluss ausgehändigt werden.

Sofern keine zahlenmäßige Begrenzung vereinbart ist, bestand lange Zeit Streit mit den Rechtsschutzversicherungen über die Zahl der versicherten Studienplatzklageverfahren. In einem grundlegenden Urteil des Oberlandesgerichts Celle aus dem Jahr 2007 wurde die Concordia verurteilt, die Kosten für 10 Studienplatzklageverfahren zu übernehmen. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt in Prozessen gegen die DEURAG und das Landgericht München in einem Klageverfahren gegen die Rechtsschutz Union haben die verklagten Versicherungen zur Kostenübernahme von 10 Studienplatzklageverfahren verurteilt. Die von der Concordia und der DEURAG eingelegten Revisionen zum Bundesgerichtshof wurden in der mündlichen Verhandlung am 23.09.2009 von den Versicherungen fallengelassen, nachdem der Bundesgerichtshof zu erkennen gegeben hat, dass er den Rechtsschutzbedingungen keine Begrenzung auf 10 Verfahren entnehmen könne.

Ist das Verwaltungsrecht versichert, kann die Versicherung im Zuge der Deckungsanfrage aber die Darlegung von Tatsachen verlangen, woraus auf hinreichende Erfolgsaussichten in den Studienplatzklageverfahren gerade gegen die ausgewählten Hochschulen geschlossen werden kann. Hierzu sind regelmäßig nur versierte, auf Hochschulzulassungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte in der Lage. Wir prüfen für Sie gern, ob vertraglich Versicherungsschutz besteht und übernehmen selbstverständlich die Korrespondenz mit der Versicherung.

Kontakt

Für Fragen zum Thema Rechtsschutzversicherung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Rufen Sie uns einfach unverbindlich unter 0341/3067070 an. Sie können uns selbstverständlich aber auch per E-Mail bzw. über unser Kontaktformular erreichen.