Leitfaden: Die Studienplatzklage
in medizinische Studiengänge
Wintersemester 2024/25 + Sommersemester 2025
3. Fristen
Eine Studienplatzklage ist nur zulässig, wenn zuvor an der betreffenden Hochschule ein Sonderantrag auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität gestellt wurde.
Diese außerkapazitären Hochschulanträge müssen für Alt- und Neuabiturienten an Hochschulen in Baden-Württemberg, in Sachsen-Anhalt, in Thüringen und in Mecklenburg-Vorpommern bereits bis zum bis zum 15. Januar für ein Sommersemester bzw. bis zum 15. Juli für ein Wintersemester gestellt werden. Wer nichts unternimmt, weil er erst das Ergebnis des regulären, innerkapazitären Vergabeverfahrens abwarten will, kann in diesen Bundesländern nicht klagen.
Weitere Fristen laufen am 1. März und 1. April für ein Sommersemester bzw. am 1. September und 1. Oktober für ein Wintersemester ab.
Wir empfehlen allen Interessenten, sich rechtzeitig vor dem 15. Januar für ein Sommersemester bzw. rechtzeitig vor dem 15. Juli für ein Wintersemester mit uns in Verbindung zu setzen und uns mit der vorgerichtlichen Vorbereitung der Studienplatzklage zu beauftragen, da sich aussichtsreiche Universitäten in den Bundesländern mit den frühen Fristen 15. Januar bzw. 15. Juli befinden.
Im Rahmen der vorgerichtlichen Vorbereitung stellen wir für Sie rechtzeitig vor dem Ablauf der frühen Fristen die erforderlichen außerkapazitären Hochschulanträge an den betreffenden Hochschulen zur Wahrung Ihrer Chancen. Für diesen vorgerichtlichen Vorbereitungsaufwand berechnen wir geringe pauschale Aufwandsentschädigungen. Dieses Vorgehen hat den Vorteil der Fristwahrung, ohne dass Sie sich bereits früh entscheiden müssen, ob Sie die eigentliche gerichtliche Studienplatzklage betreiben wollen.