Leitfaden: Die Studienplatzklage in Studiengänge mit örtlicher Zulassungsbeschränkung (Bachelor und Master)

Wintersemester 2024/25 + Sommersemester 2025



3. Fristen

Eine Studienplatzklage ist nur zulässig, wenn zuvor an der betreffenden Hochschule ein Sonderantrag auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität gestellt wurde.

Diese außerkapazitären Hochschulanträge müssen an Hochschulen in Baden-Württemberg, in Sachsen-Anhalt, in Thüringen und in Mecklenburg-Vorpommern bereits bis zum bis zum 15. Januar für ein Sommersemester bzw. bis zum 15. Juli für ein Wintersemester gestellt werden. In den Bundesländern Niedersachsen und Berlin können Hochschulen zudem besondere Fristen bestimmen.

Wer nichts unternimmt, weil er erst das Ergebnis des regulären, innerkapazitären Vergabeverfahrens abwarten will, kann in diesen Bundesländern nicht klagen.

Weitere Fristen laufen am 1./15. März und 1. April für ein Sommersemester bzw. am 1./15. September und 1. Oktober für ein Wintersemester ab.

Wir empfehlen allen Interessenten, sich möglichst frühzeitig mit uns in Verbindung zu setzen, damit wir eine speziell auf ihren Fall abgestimmte Strategie entwickeln können. Beispielsweise kann diese darin bestehen, dass wir für Sie zunächst rechtzeitig vor dem Ablauf der Ausschlussfristen außerkapazitäre Hochschulanträge an den betreffenden Hochschulen zur Wahrung Ihrer Chancen stellen. Für diesen vorgerichtlichen Vorbereitungsaufwand berechnen wir geringe pauschale Aufwandsentschädigungen. Dieses Vorgehen hat den Vorteil der Fristwahrung, ohne dass Sie sich bereits früh entscheiden müssen, ob Sie eine Studienplatzklage betreiben und wie viele Hochschulen Sie im Rahmen einer Studienplatzklage in Anspruch nehmen wollen.