Leitfaden: Die Studienplatzklage
in medizinische Studiengänge

Wintersemester 2024/25 + Sommersemester 2025



6. Erfolgsaussichten

Grundsätzlich gilt: Je weniger Interessenten bzw. Bewerber, desto größer die Chancen und umgekehrt. Die Studienplatzklage ist für Bewerber mit geringen Chancen auf Zulassung über die Stiftung für Hochschulzulassung oft die einzig sinnvolle Alternative. Sie stellt eine zusätzliche Chance neben dem Bewerbungsverfahren bei Hochschulstart bzw. bei den Hochschulen dar. Wir können seriöserweise keine Garantie für eine Zulassung geben!

Die individuellen Erfolgsaussichten hängen immer von der Zahl freier Studienplätze, der Zahl der Antragsteller, dem Zeitpunkt unserer Beauftragung, einer vollständigen Bewerbung bei Hochschulstart bzw. bei den Hochschulen und der Klagestrategie, etwa der Bereitschaft, unserem Rat bei der Auswahl der zu verklagenden Hochschulen zu vertrauen, ab.

Die wegen hoher Studierneigung verschärfte Zulassungssituation im Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung hält an. Eine nennenswerte Entspannung ist nicht zu erwarten. Auf den ersten Blick überrascht es daher, dass nicht auch die Zahl der Studienplatzklageverfahren zunimmt. Vielmehr geht die geht die Gesamtzahl der Studienplatzklageverfahren seit dem Wintersemester 2011/12 zurück. Der maßgebliche Grund hierfür ist: Seit Ende 2010 bietet keine Rechtsschutzversicherung mehr Neuverträge mit kurzer Wartezeit und Versicherungsschutz für mehr als 1 Studienplatzklageverfahren an.

Oft werden wir nach einer Erfolgsprognose in Prozent gefragt. Eine solche Angabe ist rechnerisch kaum möglich und wäre wenig seriös. Denn niemandem - auch keinem Anwalt - ist im Vorfeld der Studienplatzklageverfahren die bundesweite Zahl der Antragsteller wie auch die exakte Zahl freier Studienplätze an den Universitäten bekannt. Auch werden uns Rechtsanwälten die Kapazitätsberechnungsunterlagen der jeweiligen Universitäten in der Regel erst während der laufenden Gerichtsverfahren zugänglich gemacht.

Unsere anwaltliche Kunst besteht darin, Ihnen für eine Studienplatzklage ausschließlich diejenigen Universitäten zu empfehlen, an denen die begründete Aussicht auf weitere Studienplätze besteht. Denn auch für die Studienplatzklage gilt: Viel hilft nicht immer viel!

6.1 Humanmedizin

Humanmedizin, 1. Fachsemester

Zu einem Wintersemester ist der Studienbeginn im Studiengang Humanmedizin, 1. Fachsemester, an 40 Universitäten möglich, zu einem Sommersemester an 10 Universitäten.

Ziehen Sie zum Wintersemester ein Klageprogramm von 5 - 6 Universitäten und zum Sommersemester von 2 - 3 Universitäten in Erwägung.

Ein Blick auf den Zeitraum Wintersemester 2011/12 bis Wintersemester 2023/24:

Betrachtet man nur die erfolgreichen erstinstanzlichen Studienplatzklageverfahren, in denen zusätzliche Studienplätze vergeben wurden, so belief sich die durchschnittliche Antragstellerzahl in diesen Verfahren zwischen 37 (WS 2023/24) und 263 (WS 2017/18). Die Zahl der zusätzlichen Studienplätze, die bundesweit durch Studienplatzklagen erzielt wurden, bewegte sich in diesem Zeitraum zwischen 22 (WS 2021/22) und 118 (WS 2013/14).  Jüngst wieder deutlich verbessert zeigten sich die Erfolgsaussichten im WS 2022/23 mit 53 Studienplätzen unter durchschnittlich 44  Antragstellern sowie zuletzt im WS 2023/24 mit 77 Studienplätzen bei in den erfolgreichen Verfahren durchschnittlich verbliebenen 34 Antragstellern. 4 Studienplätze kamen in Beschwerdeverfahren hinzu.

Wichtiger Hinweis: Wer rechtzeitig vor dem 15.7. (Wintersemester) bzw. 15.1. (Sommersemester) Kontakt mit uns aufnimmt, örtlich flexibel ist, unseren Klageempfehlungen folgt und sich nicht auf nur wenige Hochschulen beschränkt, hat wesentlich bessere Erfolgsaussichten, als diejenigen Interessenten, die erst das Ergebnis im Hochschulstart-Vergabeverfahren abwarten möchten. Grund: In den Bundesländern mit früher Frist sind die Erfolgsquoten deutlich besser als in allen anderen Bundesländern.  

Humanmedizin, höhere Fachsemester

In der Vorklinik gibt es neben Rückkehrern von ausländischen Hochschulen mittlerweile viele Studienbewerber, die anrechenbare Leistungen in verwandten Studiengängen, wie der Zahnmedizin oder der Molekularen Medizin, erworben haben. Im klinischen Studienabschnitt konkurrieren Rückkehrer aus Bosnien-Herzegowina Bulgarien, Kroatien Lettland, Litauen, Polen, Tschechien und Ungarn um die freien Studienplätze.

In den höheren Fachsemestern des Studiengangs Humanmedizin sank die Zahl der gerichtlichen Antragsteller sowohl im vorklinischen als auch im klinischen Studienabschnitt dennoch kontinuierlich, was zu einer wesentlichen Erhöhung der Zulassungschancen führt. Die Schwankungen hängen auch direkt mit der Zufriedenheit der Studierenden mit ihrer Universität im EU-Ausland zusammen, die von Jahrgang zu Jahrgang recht unterschiedlich ist.

Im klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Medizin sind die Erfolgschancen aktuell sehr hoch. Wir konnten zuletzt fast allen unseren Mandanten zu einem Studienplatz verhelfen, sowohl im Wintersemester 2023/24 als auch im Sommersemester 2024.  Die Tendenz ist weiterhin positiv.

Zu den Studienplätzen im 5. Fachsemester (1. klinisches Fachsemester) kommen regelmäßig Studienplätze im 6. bzw. 7. Fachsemester, wobei die Zulassungschancen nach der Anrechnung des ersten klinischen Fachsemesters weiter ansteigen, so dass wir für unsere Mandanten ab dem 6. Fachsemester fast immer eine Zulassung erzielen konnten. Wir raten daher unseren Mandanten ggf. auch im klinischen Studienabschnitt zunächst weiter im Ausland zu bleiben und ggf. auch Verfahren für das 6. oder 7. Fachsemester in Betracht zu ziehen.

Auch im vorklinischen Studienabschnitt sank die Zahl der Studienplatzkläger kontinuierlich. Die Chancen stehen im 3. oder 4. Fachsemester besser als im 2. Fachsemester.

Die Berechnung der Kapazität im klinischen Studienabschnitt hängt in der Regel von patientenbezogenen Parametern ab. An einigen Hochschulen ist die Einleitung gerichtlicher Verfahren nicht erfolgversprechend, weil es einen Engpass im klinischen Studienabschnitt gibt. Für das 1. klinische Fachsemester empfehlen wir daher grundsätzlich anstelle flächendeckender Studienplatzklageverfahren eine Kombination der aussichtsreichsten Verfahren zum Wintersemester (6-8) und zum Sommersemester (2-4). Diese Taktik war bislang äußerst effizient. Im vorklinischen Studienabschnitt bestimmt sich die Taktik nach dem Anrechnungsstand, wobei im Wintersemester der Schwerpunkt auf den ungeraden Fachsemestern liegt und im Sommersemester auf den geraden. Zu den taktischen Erwägungen beraten wir Sie gerne.

6.2 Zahnmedizin

Zahnmedizin, 1. Fachsemester

Zu einem Wintersemester ist der Studienbeginn im Studiengang Zahnmedizin, 1. Fachsemester, an 29 Universitäten möglich, zu einem Sommersemester an 14 Universitäten.

Ziehen Sie zum Wintersemester ein optimales Klageprogramm von 5 - 7 Universitäten und zum Sommersemester von 1 - 3 Universitäten in Erwägung.

Im Zeitraum von Wintersemester 2013/14 bis Wintersemester 2023/24 trafen in den erfolgreichen erstinstanzlichen Studienplatzklageverfahren zwischen durchschnittlich 8 Antragsteller (WS 2023/24) und durchschnittlich 52 Antragsteller (WS 2013/14) aufeinander. In diesem Zeitraum wurden durch Studienplatzklagen bundesweit zusätzlich zwischen 12 Studienplätze (WS 2021/22) und 38 zusätzliche Studienplätze (WS 2014/15) im Studiengang Zahnmedizin erzielt. Zuletzt im WS 2023/24 konnten sehr gute Erfolgsaussichten verzeichnet werden mit insgesamt 16  Studienplätzen bei in den erfolgreichen Verfahren durchschnittlich lediglich 8 Antragstellern.

Wer rechtzeitig Kontakt mit uns aufnimmt, örtlich flexibel ist, unseren Klageempfehlungen folgt und sich nicht auf nur wenige Hochschulen beschränkt, wird nach unserer Prognose im Wintersemester 2024/25 eine gute Chance auf einen Studienplatz im Wunschstudiengang Zahnmedizin haben.

Zahnmedizin, höhere Fachsemester

Studienbewerber nutzen hier anrechenbare Leistungen aus einem naturwissenschaftlichen Studium oder einem Auslandsstudium für einen Quereinstieg in die Zahnmedizin. Daneben gibt es eine kleine Gruppe an Bewerbern, die in der zahnmedizinischen Vorklinik auf einem gerichtlich zugewiesenen Teilstudienplatz studieren. Die Erfolgsaussichten für gerichtliche Verfahren in höhere Fachsemester sind weiterhin gut.

6.3 Pharmazie

Unsere Erfahrung zeigt, dass die Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage im Fach Pharmazie für diejenigen, die nicht ortsgebunden sind und die unserer Klageempfehlung folgen, außerordentlich gut sind.

Anders als in medizinischen Studiengängen treffen in den gerichtlichen Verfahren um einen außerkapazitären Studienplatz der Pharmazie deutlich weniger Antragsteller aufeinander. Bislang war die Nachfrage in diesem Studiengang im Vergleich zu den anderen Studiengängen relativ gering.

6.4 Tiermedizin

Ein Studienbeginn im Studiengang Tiermedizin im 1. Fachsemester ist immer nur zum Wintersemester an fünf Hochschulen möglich. In den vergangenen Jahren war die Zahl der Studienplatzklagen im 1. Fachsemester – ebenso wie die Zahl der vergebenen Studienplätze – großen Schwankungen unterworfen. Aktuell sind die Antragstellerzahlen in den  erichtlichen Verfahren überschaubar. Die rückläufige Zahl der Studienplatzklagen führt zu besseren Chancen auf Zulassung, sofern zusätzliche Plätze in gerichtlichen Verfahren  ergeben werden. Zuletzt konnten wir im Wintersemester 2022/23 all unseren Mandanten zu einem Studienplatz im 1. Fachsemester verhelfen.

Verfahren in höhere Fachsemester des Studiengangs Tiermedizin betreffen insbesondere Studienbewerber, die bereits anrechenbare Leistungen im Studiengang Tiermedizin in Ungarn, Polen, Litauen oder Estland erworben haben. Eine weitere Bewerbergruppe sind Studienbewerber mit anrechenbaren Leistungen aus den Studiengängen Agrarwissenschaften oder Biologie. Zum Sommersemester ist immer ein Studieneinstieg in die geraden Fachsemester möglich, zum Wintersemester in die ungeraden. Trotz einer größeren Zahl von Rückkehrern aus dem Ausland ist die Zahl der aktuell Studienplatzklagen gering. Daraus ergeben sich gute Zuteilungschancen in erfolgreichen Studienplatzklagen in ein höheres Fachsemester der Tiermedizin.

Interessenten sollten rechtzeitig Anrechnungsbescheide bei den jeweiligen Hochschulen beantragen. Da es in der Vergangenheit an einigen Hochschulen Probleme mit der Erteilung von Anrechnungsbescheiden gab, raten wir allen Interessenten, sich möglichst früh mit uns in Verbindung zu setzen.

So konnten wir zwei wichtige Entscheidungen vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht zur Frage der Anrechnung von Studienleistungen aus Ungarn erstreiten. Nach der ersten Entscheidung komme es bei der Anrechnung nicht auf Besonderheiten der Studienordnung an, sondern ausschließlich auf die Approbationsordnung. Damit wurde festgestellt, dass die bisherige Anrechnungspraxis der Universität Leipzig, die lediglich auf die Studienordnung abstellte, rechtswidrig war. In einer zweiten Entscheidung stärkte das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Position von Ortswechslern aus dem Ausland weiter. Das OVG stellte klar, dass Prüfungsleistungen im Ausland u. U. auch dann angerechnet werden könnten, wenn zwischenzeitlich eine Immatrikulation in Deutschland erfolgt ist.