Leitfaden: Die Studienplatzklage
in medizinische Studiengänge

Wintersemester 2024/25 + Sommersemester 2025



7. Quereinstieg höhere Fachsemester

Die Kapazitätsverfahren in höhere Fachsemester haben zugenommen. Dies ist unter anderem auf die gestiegene Anzahl von Rückkehrern aus den mittel- und osteuropäischen Ländern zurückzuführen. Zum anderen gibt es Studienbewerber, die in einem anderen Studiengang anrechenbare Leistungen erworben haben und in die Studiengänge Human- und Zahnmedizin wechseln möchten.

Wenn Sie im Ausland oder in einem verwandten Studiengang auf den gewünschten Studiengang anrechenbare Leistungen erbracht haben, ist eine Klage in ein höheres Fachsemester trotz steigender Antragstellerzahlen immer noch sehr erfolgversprechend. Im Vergleich zu einem 1. Fachsemester konkurrieren Sie mit einer geringeren Anzahl von Bewerbern.

Die Erfolgschancen bei einer Studienplatzklage in das 2. bis 4. Fachsemester der Humanmedizin sind weiterhin gut.

Bezüglich eines Wechsels in das 1. klinische Fachsemester im Studiengang Humanmedizin ist ein Wechsel an eine deutsche Hochschule nicht mehr problemlos möglich. Wir empfehlen daher, alle Chancen auf eine Zulassung in das 1. klinische Fachsemester zu nutzen und nicht ausschließlich auf den Erfolg einer Studienplatzklage zu vertrauen. Bewerben Sie sich daher an allen Hochschulen im Bundesgebiet, die eine Ausbildung in diesem Studienabschnitt anbieten, um einen Studienplatz.

Die Bundesländer, die Ortswechsler aus dem EU-Ausland gegenüber Ortswechslern von einer deutschen Hochschule benachteiligen, müssen diese Ungleichbehandlung vor der Europäischen Kommission rechtfertigen. Die Regeln im Vergabeverfahren sind mittlerweile außer in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt europarechtskonform ausgestaltet. Jedoch werden auch in anderen Bundesländern Fehler im Vergabeverfahren um freie Studienplätze im höheren Fachsemester gemacht.

Setzen Sie sich möglichst früh mit uns in Verbindung, damit wir parallel zur regulären Bewerbung die außerkapazitären Hochschulanträge für Sie versenden können (zu den Fristen). Weiterhin empfehlen wir unseren Mandanten ihr Studium im Ausland fortzusetzen und dort weiter Studienleistungen zu erwerben, solange die gerichtlichen Verfahren laufen.

Wenn Sie die Immatrikulation in ein höheres Fachsemester eines Studienganges, in dem Sie noch nicht studiert haben, beantragen wollen, benötigen Sie einen Anrechnungsbescheid. Das gilt auch, wenn Sie im gewünschten Studiengang bisher im Ausland studiert haben. Grundsätzlich ist für die Erteilung einer solchen Bescheinigung der Prüfungsausschuss der Hochschule, an der Sie das Studium fortsetzen wollen, zuständig. Für einige Studiengänge gelten jedoch Besonderheiten:

In den Studiengängen Medizin und Pharmazie ist die Anrechnung von Studienleistungen über die zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem der Studienplatzbewerber geboren ist, zu beantragen.

Für den Studiengang Zahnmedizin ist die Behörde des Bundeslandes zuständig, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.

Informationen zu den Prüfungsämtern erhalten Sie auf der Website des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP).

Die Anrechnung von erbrachten Leistungen für den Studiengang Tiermedizin erfolgt von der Universität des Bundeslandes, an der der Antragsteller einen Antrag auf Einschreibung oder Zulassung für das Studium gestellt hat. Informieren Sie sich bitte bei jeder Fakultät, wie diese verfährt.

Für den Wechsel von einem Teil- auf einen Vollstudienplatz erhalten Sie keinen Anrechnungsbescheid, da die Studienleistungen nach der jeweiligen Approbationsordnung erbracht wurden. Die „Scheine“ bzw. der Immatrikulationsnachweis reichen für eine entsprechende Bewerbung aus.

Für potentielle Quereinsteiger und Ortswechsler aus dem Ausland gilt, lassen Sie sich regelmäßig Äquivalenzbescheinigungen und Anrechnungsbescheide für erworbene Leistungen ausstellen. Überlegen Sie sorgfältig, ob Sie erst einen Wechsel an eine deutsche Hochschule in das 1. klinische Fachsemester anstreben oder ob Sie bereits in das 3. oder 4. vorklinische Fachsemester der Humanmedizin wechseln wollen.

Der Anrechnungsbescheid sollte der Hochschule im laufenden Bewerbungsverfahren so schnell wie möglich vorgelegt werden. Hier gelten unterschiedliche Nachreichefristen.