Entscheidung des OVG Bautzen zur Anrechnung von ausländischen Prüfungsleistungen im Studiengang Tiermedizin

Universität Leipzig verliert Beschwerde gegen einen von uns erstrittenen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig

Mit Beschluss vom 29.09.2014, Az.: 2 B 114/14 hat das Oberverwaltungsgericht Bautzen eine Beschwerde der Universität Leipzig gegen einen von uns erstrittenen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13.06.2014, Az.: 4 L 175/14 zurückgewiesen. In der Sache ging es um die Anrechnung von Prüfungsleistungen aus dem Ausland bei gleichzeitigter Immatrikulation im Inland:

Wir hatten für unsere Mandantin zum WS 2013/14 im Wege der Studienplatzklage eine Zulassung im dritten Fachsemester Studiengang Tiermedizin an der Universität Leipzig erstritten. Die Zulassung erfolgte auf Grund der gerichtlichen Entscheidung erst im Januar 2014. Unsere Mandantin hatte auf unser Anraten hin ihr Studium an der Szent Istvan Universität in Budapest auch im WS 2013/14 fortgesetzt und bestand am 23.01.2014 dort die Prüfung im Fach Physiologie II.


Die an der Universität Leipzig beantragte Anrechnung dieser Prüfungsleistung verweigerte diese, weil die Immatrikulation an der Universität Leipzig am 20.01.2014 durch Zahlungseigang der Semestergebühren vollzogen worden wäre und ausländische Prüfungsleistungen, die nach Immatrikulation im Inland erbracht würden, nicht auf das Studium im Inland angerechnet werden könnten. Im verwaltungsgerichtlichen und oberverwaltungsgerichtlichen Verfahren begründete die Hochschule ihre Rechtsauffassung mit der Verpflichtung der Studierenden mit der endgültigen Immatrikulation das Studium im Inland unverzüglich aufzunehmen und dementsprechend der Verpflichtung die Prüfung im Inland abzulegen. Außerdem bestünde die Gefahr, dass auch zukünftig Prüfungsleistungen im Ausland abgelegt würden, die anzurechen wären und so die Prüfungen mit einer unbegrenzten Anzahl von Wiederholungsversuchen abgelegt werden könnten.

Das Verwaltungsgericht und noch deutlicher das Oberverwaltungsgericht haben jetzt entschieden, dass die Immatrikulation im Inland der Anrechnung von nach der Immatrikulation im Ausland bestandenen Prüfungen nicht entgegen stehe. Letztendlich käme es nur auf die Gleichwertigkeit der Prüfung an, weitere Voraussetzungen seien nicht zu erfüllen. Weiterhin stellte das Oberverwaltungsgericht fest, dass unsere Mandantin nicht verpflichtet war, das Studium an der Universität Leipzig unverzüglich aufzunehmen, da ihr diese im Zeitpunkt der Immatrikulation wegen des kurz bevorstehenden Abschlusses der Lehrveranstaltungen faktisch verwehrt war. Vielmehr kommt das Gericht zum Schluss, dass unsere Mandantin mit der Teilnahme an der Prüfung in Budapest für eine zügige Fortsetzung des Studium gesorgt hat.

Darüber hinaus führt das Oberverwaltungsgericht aus, dass hier zwar § 6 TAppV nicht gelte, der Rechtsgedanke der Fortdauer des einmal begründeten Prüfungsrechtsverhälnisses auf vorliegenden Fall übertragbar sei. Das Prüfungsrechtsverhälnis entstehe mit der Zulassung zur Prüfung und ende erst mit Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Prüfung, weshalb ein zwischzeitlich vorgenommener Wechsel der Hochschule unerheblich sei. Vielmehr sei die Prüfung an der Hochschule abzulegen, an der im Zeitpunkt der Zulassung zur Prüfung eine Immatrikulation bestand.