Neues Vergabeverfahren für Human-, Zahn- und Tiermedizin und Pharmazie beschlossen

Die Kultusministerkonferenz einigt sich über den neuen Staatsvertrag zur Vergabe von Studienplätzen über Hochschulstart.

Ab dem Sommersemester 2020 wird das Vergabeverfahren in den medizinischen Studiengängen und Pharmazie wie folgt aussehen:

20 % der Studienplätze werden in sogenannten Vorabquoten vergeben: Das sind wie bisher die Quoten für Härtefälle, Ausländer, die Bundeswehr und Zweitstudienbewerber. Neu dazu kommen wird eine Quote für beruflich Qualifizierte ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung.

Die Abiturbestenquote steigt von 20 % auf 30 %. Länderspezifische Notenunterschiede werden durch die Bildung von Landesquoten und auf Basis von Prozentrangverfahren ausgeglichen.

Für das Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) bleibt es wie bisher bei 60 %. Den Bundesländern wird durch den Staatsvertrag ein Katalog schulnotenabhängiger und schulnotenunabhängiger Kriterien vorgegen, die konkretisiert werden sollen. im Ergebnis des Auswahlverfahrens ist mindestens ein, in Medizin ein weiteres, schulnotenunabhängiges Kiterium erheblich zu berücksichtigen. Ein fachspezifischer Eignungstest wird verbindlich. Unterquoten können von den Ländern eingerichtet werden. Diese kann sich auf maximal 15 % belaufen. In dieser sollen die Studienplätze entweder nur nach schulnotenunabhängigen oder nach schulnotenabhängigen Kriterien vergeben werden.

Wie bisher kann die Zahl der Teilnehmer am Auswahlverfahren begrenzt werden. Eine Vorauswahl nach dem Grad der Ortspräferenz darf nur noch für einen beschränkten Teil der Studienplätze vorgesehen werden, die in einem aufwändig individualisierten Verfahren vergeben werden.

Neu ist die sog. "Zusätzliche Eignungsquote" in Höhe von 10 %. Hier sollen Studienplätze nur nach schulnotenunabhängigen Kriterien vergeben werden. Um den Interessen der Altwartenden Rechnung zu tragen, wird in dieser Quote über zwei Jahre hinweg mit abnehmendem Gewicht die bisher zurückgelegte Wartezeit Berücksichtigung finden.

Für die Übergangsphase, bis die Neuregelung vollständig technisch umgesetzt wurde, können Einschränkungen und Abweichungen geregelt werden. Ergebnisse aus Auswahlgesprächen und anderen mündlichen Verfahren können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Bewerbungsschluss vorliegen und selbst vom Bewerber im Bewerbungsportal eingetragen werden.

Zur Anwendung gelangt das neue Vergabeverfahren erstmals zum Sommersemester 2020, für das das Bewerbungsportal frühestens am 01.12.2019 öffnet.

Kommentar:

Wie sich die Neuregelung auswirken wird, bleibt Gegenstand der Spekulation. Es muss jedoch damit gerechnet werden, dass die Auswahlgrenze in der Abiturbestenquote nur leicht von 1,0 bis 1,1 auf maximal 1,4 ansteigt. Im AdH wird sich an allen Hochschulen nur eine Verschiebung der Auswahlgrenze auf Grund der Mehrzulassungen in der Abiturbestenquote ergeben. Die stärkere Berücksichtigung von schulnotenunabhängigen Kriterien wird ebenfalls Auswirkungen haben, die sich jedoch der Prognose entziehen. Welche Auswahlgrenzen sich in der neuen Eignungsquote ergeben werden, ist völlig offen, da hier noch nicht festgelegt ist, nach welchen Eignungsgesichtspunkten die Auswahl erfolgen soll.