Thüringer Verfassungsgerichtshof entschied über unsere Verfassungsbeschwerde zum Klagerecht von Zweitstudienbewerbern

Mit Beschluss vom 19.11.2014, Az. VerfGH 24/12 wies der Thüringer Verfassungsgerichtshof unsere Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 25.09.2012, Az. 1 N 260/12 zurück.

Wir hatten geltend gemacht, dass eine Regelung in der Thüringer Studienplatzvergabeverordnung, die eine Studienplatzklage für das 1. Fachsemester von einer Bewerbung bei der jeweiligen Hochschule um einen Studienplatz im „Auswahlverfahren der Hochschule“ abhängig macht, gegen die Grundrechte auf Bildung aus Art. 35 Abs. 1, 20 Thüringer Verfassung verstößt. Hintergrund ist, dass Zweitstudienbewerber sich nicht in der Quote „Auswahlverfahren der Hochschule“ bewerben können. Als Konsequenz daraus können Zweitstudienbewerber in Thüringen nicht auf die Zuteilung eines Studienplatzes in den Studiengängen Medizin, Pharmazie und Zahnmedizin im 1. Fachsemester klagen.

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof lehnte eine Entscheidung in der Sache ab.

Zwar wich das Verfassungsgericht in seiner Entscheidung vom Thüringer Oberverwaltungsgericht ab, indem es feststellte, dass Art. 20 Satz 2 der Thüringer Verfassung ein subjektives Grundrecht und nicht lediglich eine nicht einklagbare Staatszielbestimmung sei. Die Thüringer Landesverfassung sei ein bewusster Gegenentwurf zur Rechtswirklichkeit in der DDR. Vor dem Hintergrund der Willkürerfahrung habe sich der Verfassungsgeber entschlossen, den Zugang zu Bildungseinrichtungen als Grundrecht auszugestalten. Damit habe er dem Einzelnen die Möglichkeit einräumen wollen, sich gegen etwaige Diskriminierungen in diesem Bereich zur Wehr zu setzen.

Leider stellt der Gerichtshof nach dieser wichtigen Aussage fest, dass Art. 20, 35 Thüringer Verfassung keinen über Art. 12 GG hinaus gehenden Regelungsgehalt haben. Art. 20 Satz 2 und Art. 35 seien inhaltsgleich zu Art. 12 Abs. 1 GG. Für Art. 35 Thüringer Verfassung sei dies bereits entschieden. Art. 20 Satz 2 Thüringer Verfassung sei zwar nicht grundsätzlich deckungsgleich zu Art. 12 Abs. 1 GG. In der vorliegenden Konstellation würden jedoch keine weitergehenden Ansprüche vermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht als Bundesgericht habe eine umfassende Überprüfung zur Vereinbarkeit mit Art. 12 GG vorgenommen. Wegen der Deckungsgleichheit fehle es dem Gerichtshof an einer Entscheidungskompetenz.

Eine Entscheidung des BVerfG zur parallel erhobenen Verfassungsbeschwerde steht noch aus.