Überlange Wartezeit auf Studienplatz verfassungswidrig? Bundesverfassungsgericht soll entscheiden

Der Streit um die Vergabe von Studienplätzen über die Wartezeit geht weiter. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hält die überlangen Wartezeiten auf einen Studienplatz im Studiengang Medizin nach wie vor für verfassungswidrig und legte diese Frage mit Beschluss vom 26.04.2012 dem Bundesverfassungsgericht vor. Das höchste deutsche Gericht mit Sitz in Karlsruhe soll nun entscheiden, ob die Regelungen zur Studienplatzvergabe nach Wartezeit gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl und den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstoßen.

Geklagt hatten drei Bewerber, die trotz 13 Wartesemestern nicht zum Medizinstudium zugelassen wurden. Wie bereits in den vorangegangen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29.09.2011, wir berichteten hierzu) sahen die Richter in Gelsenkirchen dabei die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen überschritten, da auch Bewerber mit schwächeren Abiturnoten zumindest eine realistische Chance auf Zulassung haben müssten. Zudem hätten aufgrund der hohen Bedeutung der Abiturnote im derzeitigen Auswahlsystem rund drei Viertel der Abiturienten eines Jahrgangs keine Chance auf eine Zulassung. Dies sei, so das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung.

Dass die Kläger nach den Entscheidungen des VG Gelsenkirchen im Eilverfahren doch keinen Studienplatz bekamen, verhinderte seinerzeit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (wir berichteten). Den Klägern und allen künftigen Bewerbern bleibt nun die Hoffnung auf den Richterspruch des Bundesverfassungsgerichts.

VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26.04.2012, Aktenzeichen: 6 K 3656/11, 6 K 3659/11 und 6 K 3695/11 - Pressemitteilung

Praxistipp: Studienbewerber, die sich über Hochschulstart in der Wartezeitquote bewerben und trotz langer Wartezeit einen Ablehnungsbescheid erhalten, sollten die Möglichkeit einer Klage überprüfen lassen. Dies gilt gleichermaßen für alle anderen Studienbewerber, deren Wartezeit mittlerweile die Regelstudienzeit im gewünschten Studiengang übersteigt. Bitte denken Sie daran, dass Ablehnungsbescheide nur innerhalb der dafür vorgesehenen Monatsfrist angegriffen werden können. Kontaktieren Sie uns daher bitte rechtzeitig.