Verwaltungsgericht Gelsenkirchen legt Frage der Verfassungskonformität des Zentralen Vergabeverfahrens erneut dem Bundesverfassungsgericht vor

 

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat ein von uns betriebenes Klageverfahren zum Wintersemester 2013/14 nach der mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 18.03.2014 ausgesetzt und die Frage, ob das zentrale Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen verfassungswidrig ist, erneut dem Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hegt Zweifel daran, dass das derzeitige Vergabeverfahren verfassungsrechtlichen Grundsätzen, namentlich dem Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, genügt. Hintergrund ist unter anderem die gestiegene Wartezeit. Im WS 2013/14 erhielten 1.311 Studienbewerber mit 12 Wartesemestern keinen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin. Die Situation der Bewerbergruppe, die zunächst eine berufliche Ausbildung absolviert hat, und nun ihre Wartezeit überbrückt, verschärft sich damit weiter. Bereits mit Beschluss vom 19.03.2013 des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wurden die Verfahren für das WS 2012/13 ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Verfahren liegt noch nicht vor.