Leitfaden: Die Studienplatzklage in Studiengänge mit örtlicher Zulassungsbeschränkung (Bachelor und Master)

Wintersemester 2024/25 + Sommersemester 2025



6. Erfolgsaussichten

Grundsätzlich gilt: Je weniger Interessenten bzw. Bewerber, desto größer die Chancen und umgekehrt. Die Studienplatzklage ist für Bewerber mit geringen Chancen auf reguläre Zulassung oft die einzig sinnvolle Alternative. Sie ermöglicht bis auf wenige Ausnahmen unabhängig von der Durchschnittsnote oder der Wartezeit den Studienbeginn. Sie stellt eine zusätzliche Chance neben dem Hochschulbewerbungsverfahren dar.

Wir können seriöserweise keine Garantie für eine Zulassung geben!

Die individuellen Erfolgsaussichten hängen immer von der Zahl freier Studienplätze, der Zahl der Antragsteller, dem Zeitpunkt unserer Beauftragung und der Klagestrategie, etwa der Bereitschaft, unserem Rat bei der Auswahl der zu verklagenden Hochschulen zu vertrauen, ab.

Auch wenn die Nachfrage nach Studiengängen wie Psychologie, Lehramt, Erziehungswissenschaften, Soziale Arbeit, Sonderpädagogik oder BWL gestiegen ist, gilt nach wie vor: Die Zahl der Antragsteller ist in den meisten Verfahren überschaubar. Grundsätzlich bestehen daher in den meisten nichtmedizinischen Studiengängen außerordentlich gute Erfolgsaussichten.

Bislang haben wir die meisten unserer Mandanten, die einen nichtmedizinischen Studiengang gewählt haben, mit einem Studienplatz in Ihrem Wunschstudium versorgen können. Im Unterschied zu den medizinischen Studiengängen konnte dabei häufig auch der Ortswunsch erfüllt werden.

Vielerorts hat sich durchgesetzt, dass die Hochschulen im Wege eines Vergleichsabschlusses die Antragsteller zulassen, wenn deren Zahl 3 bis 4 nicht übersteigt. Aber auch bei höheren Antragstellerzahlen bestehen oftmals gute Chancen, sich mit der Hochschule auf eine bestimmte Zahl zusätzlicher Studienplätze zu verständigen.

Ein Risiko, mit dem Studienplatzkläger allerdings leben müssen, ist die Überbuchung. Hochschulen sprechen generell mehr Zulassungen aus, als Studienplätze vorhanden sind. Sie wissen aus den Vorjahren, wie viel Prozent der Zugelassenen ihren Studienplatz auch angenommen haben. Entspricht das Annahmeverhalten der Studienbewerber aber einmal nicht der Prognose, können schnell mehr Studienanfänger als vorgesehen immatrikuliert sein. In den Studienplatzklageverfahren wird es sodann schwer, darüber hinaus noch weitere Studienplätze aufzudecken, denn die Überbuchungen sind in der Regel kapazitätsdeckend. Es empfiehlt sich daher, diesem Risiko durch die Auswahl mehrerer Hochschulen zu begegnen.

6.1 Psychologie (Bachelor)

Der Studieneinstieg ist zum Wintersemester an 48 Universitäten und zum Sommersemester in Mainz und Würzburg möglich.

Im Unterschied zu den medizinischen Studiengängen konkurrieren weit weniger Antragsteller im Wege der Studienplatzklage um freie außerkapazitäre Studienplätze. Auf Grund jahrelanger Erfahrung kennen wir die Hochschulen, an denen eine Studienplatzklage im Studiengang Psychologie Erfolg verspricht.

Die Zahl der zusätzlichen Studienplätze, die bundesweit durch Studienplatzklagen erzielt wurden, betrug in den letzten 5 Jahren bis zu 86 Studienplätze (WS 2019/20). Dabei waren unsere Mandanten immer dann erfolgreich, wenn sie aus unserer Klageempfehlung jedenfalls drei Studienplatzklageverfahren auswählten. Dies galt auch für das Wintersemester 2023/24, in dem es uns erneut gelang, sämtliche unserer  Mandanten,  bis auf ganz wenige mit Einzelverfahren, mit einem Psychologie-Studienplatz zu versorgen. Unsere Erfolgsquote im Wintersemester 2023/24 bezogen auf die Zahl unserer Mandanten betrug letztlich 94 %.

Wer rechtzeitig Kontakt mit uns aufnimmt, örtlich flexibel ist, unseren Klageempfehlungen folgt und sich möglichst nicht auf nur eine Hochschule beschränkt, hat eine außerordentlich gute Chance auf einen Studienplatz im Wunschstudiengang Psychologie. Als versierte Anwälte im Hochschulzulassungsrecht führen wir als eine von wenigen Kanzleien Beschwerdeverfahren durch und können wegen des dort oft geltenden Entdeckerprinzips Studienplätze allein für unsere Mandanten erwirken.

6.2 Lehramtsstudiengänge

An über 70 Universitäten und Pädagogischen Hochschulen in Deutschland werden Lehramtsstudiengänge angeboten. Die Auswahlmöglichkeiten sind aber je nach Schulart und je nach Fächerwunsch eingeschränkt. Wer beispielsweise Sonderpädagogik / Lehramt an Förderschulen studieren möchte, hat nur rund 20 Hochschulen zur Auswahl.

So unterschiedlich die Schulsysteme und Lehrpläne in den Bundesländern sind, so unterschiedlich gestaltet sich auch die Lehrerausbildung. Während an einigen Hochschulen das Grundstudium in den Unterrichtsfächern und eine Spezialisierung auf die Schulform oder Schulstufe erst im Masterstudium erfolgt, ist das Studium an anderen Hochschulen von Anfang an auf das konkrete Berufsziel ausgerichtet.

Auch die Studiengangsbezeichnungen und Abschlüsse sind verschieden. Ob Bachelor of Education, lehramtsbezogener Bachelor, Zwei-Fach-Bachelor mit Lehramtsoption oder Staatsexamen – am Ende der Ausbildung starten Absolventen mit dem Abschluss Master of Education und/oder dem Staatsexamen gleichermaßen in den Vorbereitungsdienst.

Obwohl die Abschlüsse grundsätzlich in anderen Bundesländern anerkannt werden, sollten sich Bewerber im Vorfeld gut informieren. In einigen Bundesländern können im Rahmen des Lehramtsstudiums Unterrichtsfächer gewählt werden, die in anderen Bundesländern gar nicht gelehrt werden.

Dem Kontingent an Studienplätzen steht eine wachsende Zahl von Bewerbern insbesondere in der Grundschul- und Sonderpädagogik gegenüber. Oft sind Abiturnoten im sehr guten Bereich vonnöten, um im Auswahlverfahren einen Studienplatz für die gewünschte Fächerkombination zu erhalten. Durch die steigende Bewerberzahl müssen die Hochschulen immer mehr Studierwilligen eine Absage erteilen und die Wartezeit auf einen Studienplatz nimmt zu.

Für die leer ausgegangenen Bewerber bietet sich über die Studienplatzklage oft die einzige Chance, das Wunschstudium dennoch zeitnah aufnehmen zu können.

Unsere Erfahrung zeigt, dass die Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage im Fach Lehramt für diejenigen, die nicht ortsgebunden sind und unseren Klageempfehlungen folgen, gut sind. Anders als in medizinischen Studiengängen treffen in den gerichtlichen Verfahren um einen außerkapazitären Studienplatz im Studiengang Lehramt deutlich weniger Antragsteller aufeinander.

Bislang konnte sich die überwiegende Mehrheit unserer Mandanten über einen Studienplatz in ihrem gewünschten Lehramtsstudiengang freuen. Die Erfolgschancen für diejenigen, die nicht ortsgebunden sind bzw. mehr als eine Studienplatzklage betreiben, sind sehr gut. Um den Risiken Überbuchung und steigende Antragstellerzahlen vorzubeugen, empfehlen wir, sich nicht nur auf eine Hochschule zu konzentrieren. Nach unserer Einschätzung ist es ratsam, Studienplatzklagen gegen 2-3 Hochschulen durchzuführen.

Bei der regulären Bewerbung um einen Studienplatz ist ebenso wie bei der Stellung des außerkapazitären Hochschulantrages und des gerichtlichen Antrages auf die richtige Bezeichnung des Studiengangs und die richtige und vollständige Auswahl der Fächer (z. B. Unterrichtsfächer, sonderpädagogische Förderschwerpunkte, Haupt- und Nebenfach, Erst- und Zweitfach) zu achten.

Nicht selten sind einzelne Unterrichtsfächer wie Deutsch, Englisch oder Biologie zulassungsbeschränkt. Dann kann es passieren, dass in einem der Fächer ein Teilzulassungsbescheid ergeht, die Zulassung in dem anderen Fach jedoch abgelehnt wird. Vorsichtshalber sollten Bewerber versuchen, sich im Falle einer Teilzulassung durch Auswahl eines zulassungsfreien zweiten Fachs im gewünschten Studiengang einzuschreiben. Die fehlende Zulassung für das gewünschte zweite Fach kann dann im Rahmen der Studienplatzklage begehrt werden. An manchen Hochschulen ist die Auswahl eines zulassungsfreien Fachs allerdings nicht möglich und die Teilzulassung nützt dem Bewerber nichts. Daher ist in jedem Fall genau zu prüfen, worauf sich die Studienplatzklage erstreckt und ob sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Voraussetzung für die Durchführung einer Studienplatzklage sind Hochschulanträge außerhalb der festgesetzten Kapazität, die wir für unsere Mandanten bei der jeweiligen Hochschule stellen und für die bestimmte Fristen gelten. Lassen Sie sich hierzu rechtzeitig von uns beraten.

6.3 Soziale Arbeit

Die Berufsaussichten für Absolventen des Studiengangs Soziale Arbeit sind gut. Dafür sorgen zum einen die demografische Entwicklung und die damit verbundene Ausweitung der Nachfrage nach qualifizierten Fachkräften in der Altenhilfe. Zum anderen eröffnet der Ausbau der Kinderbetreuungsangebote viele Einsatzmöglichkeiten in der Kleinkindpädagogik.

An rund 45 staatlichen Hoch- und Fachhochschulen in Deutschland wird derzeit die beliebte Ausbildung im Studienfach Soziale Arbeit angeboten. Der Bachelorstudiengang Soziale Arbeit kann an manchen Hochschulen auch berufsbegleitend in Teilzeit oder als Online-Studiengang absolviert werden.

Mittlerweile besteht an vielen Hochschulen auch die Weiterbildungsmöglichkeit zum Master of Arts, teilweise mit speziellen Schwerpunkten, z. B. Angewandte Forschung in der Sozialen Arbeit oder Soziale Arbeit - Beratung und Management.

Besonders großes Interesse besteht derzeit an dem Spezialstudiengang Kindheitspädagogik, auch angeboten als Bildung und Erziehung in der Kindheit, Elementarpädagogik oder Frühpädagogik.

Das große Interesse spiegelt sich in der schnell wachsenden Zahl von Bewerbern und einem Anstieg des Numerus Clausus wider. Hochschulen müssen immer mehr Studierwilligen eine Absage erteilen. Die Studienplatzklage bietet abgelehnten Bewerbern eine gute Chance, das gewünschte Studium dennoch aufnehmen zu können.

Die Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage im Fach Soziale Arbeit sind für diejenigen, die nicht ortsgebunden sind und unserer Klageempfehlung folgen, sehr gut. Anders als in medizinischen Studiengängen treffen in den gerichtlichen Verfahren um einen außerkapazitären Studienplatz im Studiengang Soziale Arbeit deutlich weniger Antragsteller aufeinander.

Bislang konnten sich alle unserer Mandanten, die mindestens zwei Hochschulen für Studienplatzklagen auswählten, über einen Studienplatz in Soziale Arbeit freuen.

Nach unserer Einschätzung ist es ratsam, Studienplatzklagen gegen 2-3 Hochschulen durchzuführen. Voraussetzung für die Durchführung einer Studienplatzklage sind Hochschulanträge außerhalb der festgesetzten Kapazität, die wir für unsere Mandanten bei der jeweiligen Hochschule stellen und für die bestimmte Fristen gelten. Lassen Sie sich hierzu rechtzeitig von uns beraten.

6.4 Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftswissenschaften

Ungebrochen ist das Interesse an wirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen. Der Studiengang Betriebswirtschaftslehre ist nach den Daten des Statistischen Bundesamtes mit über 200.000 Studierenden das beliebteste Studienfach in Deutschland. Neben den klassischen Universitätsstudiengängen BWL, VWL und Wirtschaftswissenschaften etablieren sich besonders an Fachhochschulen immer mehr wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge, die auf bestimmte Wirtschaftsbranchen zugeschnitten sind oder einen internationalen Bezug aufweisen.

Je nach Studiengang und Studienort variieren die Bewerberzahlen und damit die Auswahlgrenzen stark. Während an den Berliner Hochschulen teilweise ein Abiturdurchschnitt von 1,5 nötig war, um einen BWL-Studienplatz zu bekommen, boten andere Hochschulen den Studiengang BWL gänzlich zulassungsfrei an.

An besonders beliebten Hochschulen und in gefragten neuen Studiengängen entdecken immer mehr Bewerber die Möglichkeit der Studienplatzklage. Gleichwohl sind die Antragstellerzahlen in den gerichtlichen Verfahren überschaubar und die Erfolgschancen hoch. Bislang konnten in fast allen Verfahren zusätzliche Studienplätze in den Studiengängen BWL, VWL, Wirtschaftswissenschaften und Economics, aber auch in verwandten Studiengängen wie Wirtschaftsingenieurwesen, Wirtschaftskommunikation, Wirtschaftspsychologie und Sportmanagement erstritten werden.

Wir empfehlen, Studienplatzklagen gegen 2-3 Hochschulen durchzuführen. Bei der Auswahl ist insbesondere die von einigen Verwaltungsgerichten vertretene Rechtsauffassung zu beachten, wonach eine Studienplatzklage im Eilverfahren keinen Erfolg haben kann, wenn eine anderweitige zulassungsfreie Studienmöglichkeit besteht.

Voraussetzung für die Durchführung einer Studienplatzklage sind Hochschulanträge außerhalb der festgesetzten Kapazität, die wir für unsere Mandanten bei der jeweiligen Hochschule stellen und für die bestimmte Fristen gelten. Lassen Sie sich hierzu rechtzeitig von uns beraten.

6.5 Molekulare Medizin, Humanbiologie, Biomedizin

Immer mehr naturwissenschaftlich interessierte Bewerber entscheiden sich für eine Ausbildung auf dem spannenden Gebiet der medizinischen Grundlagenforschung. Mit den Studiengängen Molekulare Medizin, Humanbiologie, Biomedizin bzw. Molecular Life Science bieten derzeit rund 15 Universitäten hierfür beste Möglichkeiten.

Auch diejenigen, die noch keinen Studienplatz in der Humanmedizin erhalten haben, nutzen die Molekularmedizin gern als Studieneinstieg.

Längst sind auch in diesen Studiengängen die Auswahlgrenzen gestiegen und Studienplätze rar. Durchschnittlich war zuletzt eine Abiturnote von 1,5 gefragt, um einen der begehrten Plätze zu bekommen. Für die abgelehnten Bewerber bietet sich über die Studienplatzklage die Chance, das Wunschstudium dennoch ohne lange Wartezeit aufnehmen zu können.

Wir empfehlen, Studienplatzklagen gegen 2-3 Hochschulen durchzuführen.

Voraussetzung für die Durchführung einer Studienplatzklage sind Hochschulanträge außerhalb der festgesetzten Kapazität, die wir für unsere Mandanten bei der jeweiligen Hochschule stellen und für die bestimmte Fristen gelten. Lassen Sie sich hierzu rechtzeitig von uns beraten.

6.6 Weitere Bachelor-Studiengänge

Auch für andere Studiengänge wie Kommunikations- und Medienwissenschaften, Erziehungswissenschaften, Sportwissenschaften, Maschinenbau, Wirtschaftsinformatik, Germanistik, Biochemie usw. gilt nach wie vor: Die Zahl der Antragsteller ist in den meisten Verfahren überschaubar. Grundsätzlich bestehen daher in den nichtmedizinischen Studiengängen außerordentlich gute Erfolgsaussichten.

Vielerorts hat sich durchgesetzt, dass die Universitäten im Wege eines Vergleichsabschlusses die Antragsteller zulassen, wenn deren Zahl 3 bis 4 nicht übersteigt.

Auf die Erfolgsaussichten in den einzelnen weiteren Studiengängen kann wegen der Vielzahl von Studienmöglichkeiten und Hochschulen an dieser Stelle nicht eingegangen werden. Zur Einschätzung der jeweiligen Erfolgsaussichten fragen Sie bitte bei uns nach.

Bislang haben wir nahezu alle unsere Mandanten, die einen nichtmedizinischen Studiengang gewählt haben, mit einem Studienplatz in Ihrem Wunschstudium versorgen können. Im Unterschied zu den medizinischen Studiengängen konnte dabei häufig auch der Ortswunsch erfüllt werden.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Fristen für außerkapazitäre Hochschulanträge eingehalten werden. Bei einigen Hochschulen und Studiengängen, insbesondere bei Fachhochschulstudiengängen, sind Besonderheiten zu beachten.

Warten Sie nicht erst auf Ihre Ablehnungsbescheide, sondern lassen Sie sich rechtzeitig von uns beraten.

Wichtiger Hinweis für Interessenten einer Studienplatzklage in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, im Saarland, in Schleswig-Holstein, teilweise auch Niedersachsen: Bitte bewerben Sie sich unbedingt auch eigenständig im regulären Vergabeverfahren auf einen Studienplatz an diesen Hochschulen!

6.7 Master Psychologie

Im Studienfach Psychologie kommt dem Masterstudium eine elementare Bedeutung zu. Nur wer einen Masterabschluss hat, kann eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten absolvieren oder im Bereich der Klinischen Psychologie arbeiten. Aber auch in der Wirtschaft und weiteren Berufsfeldern erhöht der Master die Karrierechancen. Die überwiegende Mehrheit aller Absolventen des Bachelorstudiums der Psychologie strebt ein Masterstudium der Psychologie an.

Masterstudiengänge der Psychologie werden an derzeit 48 Universitäten mit verschiedenen Studienschwerpunkten angeboten. Aufgrund der hohen Nachfrage nimmt auch die Zahl der Studienplatzklagen in diesen Studiengang zu. Die Erfolgsaussichten sind gleichwohl sehr gut.

Reguläres Vergabeverfahren:

1. Stufe: Eignungsfeststellung für den Masterstudiengang Psychologie

Zunächst prüfen die Hochschulen anhand festgelegter Zugangsvoraussetzungen / Eignungsvoraussetzungen, welche Bewerber für den Masterstudiengang geeignet sind. Hierzu verlangen einige Hochschulen, dass der Bachelorabschluss oder der Notendurchschnitt eine bestimmt Mindestnote aufweisen. Andere Hochschulen fordern bestimmte Teilleistungen im Bachelorstudium.

Stellt die Hochschule durch eine Eignungsprüfung fest, dass ein Bewerber nicht geeignet sei, muss zur Überprüfung fristgemäß ein Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt werden. Dabei ist zu klären, ob die Regelungen der Hochschule mit dem jeweiligen Hochschulgesetz des Bundeslandes und dem Grundrecht auf freie Berufswahl vereinbar sind. Denkbarer Streitpunkt ist auch, dass die Hochschule das absolvierte Erststudium eines Bewerbers nicht als gleichwertig ansieht bzw. die an einer anderen Hochschule absolvierten Module nicht anerkennt.

2. Stufe: Auswahlverfahren der Hochschule

Unter den geeigneten Bewerbern führt die Hochschule sodann ein Auswahlverfahren durch. Die meisten Hochschulen bilden hierfür eine Rangliste nach der Bachelornote, bei einigen Hochschulen fließen auch Leistungen aus Spezialgebieten sowie besondere Qualifikationen, praktische Tätigkeiten und außeruniversitäres Engagement ein. Seltener finden auch Auswahlgespräche oder Tests statt.

Gibt es Ansatzpunkte für Rechtsfehler im Auswahlverfahren, muss der Ablehnungsbescheid innerhalb der Rechtsmittelfrist angegriffen werden. Lassen Sie ablehnende Bescheide durch uns überprüfen.

Studienplatzklageverfahren:

Erfüllt ein Bewerber die Zugangsvoraussetzungen bzw. wird seine Eignung von der Hochschule festgestellt, besteht wie in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen die Möglichkeit einer Studienplatzklage. Im Rahmen der Studienplatzklage wird geltend gemacht, dass die Kapazität fehlerhaft berechnet wurde und verschwiegene Studienplätze vorhanden sind.

Voraussetzung für die Durchführung von Studienplatzklagen sind Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität, die wir für unsere Mandanten bei den jeweiligen Hochschulen stellen. Diese außerkapazitären Hochschulanträge sind an bestimmte Fristen gebunden. Vereinzelt werden diese Fristen auch an die Bewerbungsfrist im Auswahlverfahren gekoppelt. Am besten informieren Sie sich hierzu bereits während Ihrer Bewerbungsphase bei uns. Warten Sie nicht erst auf Ihren Ablehnungsbescheid im regulären Bewerbungsverfahren, denn dann ist in einigen Bundesländern die Frist für den außerkapazitären Hochschulantrag bereits verstrichen.

6.8 Weitere Masterstudiengänge

In den letzten Jahren ist die Zahl der Bewerber um einen Masterstudienplatz kontinuierlich gestiegen. Das Angebot an Universitäten und Fachhochschulen ist riesig. Es reicht von klassischen Fächern wie BWL Master, Wirtschaftsingenieurwesen Master oder Soziale Arbeit Master bis hin zu stark spezialisierten Studiengängen wie Medizinisches Informationsmanagement Master, Tourismusmanagement Master oder Erneuerbare Energien Master. Abgelehnte Bewerber versuchen auch hier ihren Masterstudienplatz vor dem Verwaltungsgericht einzuklagen. Die Rechtsschutzmöglichkeiten sind vielfältig.

Die Erfolgsaussichten beurteilen wir grundsätzlich mit sehr gut. Wir konnten bislang nahezu allen unseren Mandanten zu einem Studienplatz verhelfen.

Reguläres Vergabeverfahren:

Im regulären Vergabeverfahren ermittelt die Hochschule zunächst, welche Bewerber für den entsprechenden Studiengang geeignet sind. Gegen ablehnende Entscheidungen der Hochschule im Eignungsfeststellungsverfahren kann zur Überprüfung ein Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt werden. Dabei ist zu klären, ob die Regelungen mit dem jeweiligen Hochschulgesetz des Bundeslandes und dem Grundrecht auf freie Berufswahl vereinbar sind.

Unter den als geeignet eingestuften Bewerbern führt die Hochschule ein Auswahlverfahren durch. Soweit die Eignung eines Bewerbers festgestellt wurde, dieser aber im Auswahlverfahren keinen Studienplatz erhalten hat, kann überprüft werden, ob das Auswahlverfahren rechtmäßig verlief, d.h. ob Kriterien herangezogen wurden, die mit dem Landesrecht - dort dem jeweiligen Hochschulgesetz bzw. dem jeweiligen Hochschulzulassungsgesetz - vereinbar sind. Bei der Heranziehung der Auswahlkriterien sollte die Bachelornote eine besondere Gewichtung erhalten. Gibt es Ansatzpunkte für Rechtsfehler im Auswahlverfahren, muss der Ablehnungsbescheid innerhalb der Rechtsmittelfrist angegriffen werden.

Studienplatzklageverfahren:

Bewerber, die die Eignungsprüfung bestanden haben oder voraussichtlich bestehen werden, können geltend machen, dass die Kapazität fehlerhaft berechnet worden ist und es verschwiegene Studienplätze gibt. Voraussetzung für die Durchführung von Studienplatzklagen sind Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität, die wir für unsere Mandanten bei den jeweiligen Hochschulen stellen. Diese außerkapazitären Hochschulanträge sind an bestimmte Fristen gebunden. Vereinzelt werden diese Fristen auch an die Bewerbungsfrist im Auswahlverfahren gekoppelt. Am besten informieren Sie sich bereits während Ihrer Bewerbungsphase bei uns.

Vertrauen Sie nicht auf Aussagen des Lehrpersonals, jeder Bachelorabsolvent Ihrer Hochschule werde einen Masterstudienplatz erhalten. Derartige „Zusagen“ sind für die Hochschule nicht bindend. Wichtig ist daher auch hier unsere möglichst zeitige Beauftragung, damit keine Fristen versäumt werden.